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21. 05. 2012
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Auch für Ferienjobs gelten die Gesetze


20.07.2011 05:38 von:

Schlagwörter: Köln,Ferienjob,Sommerferien,Ferien,Jugendliche,DGB,Jugendarbeitsschutzgesetz,Age

(ehu) Am Freitag beginnen an den Schulen die Sommerferien. Für viele Kinder und Jugendliche keine Zeit der Erholung, sondern Gelegenheit, sich etwas dazuzuverdienen. Wer aber bis jetzt noch keinen Ferienjob hat, wird auch kaum noch einen bekommen, so die Agentur für Arbeit. Wer sich aber rechtzeitig beworben hat und nun arbeiten will, sollte aber auf jeden Fall die gesetzlichen Bestimmungen beachten. Darauf weist der Kölner DGB-Jugendreferent Stephan Otten hin.  

Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet Kindern bis zum einschließlich 14. Lebensjahr zu arbeiten. Es gibt aber Ausnahmen. Mit Zustimmung der Eltern dürfen Kinder über 13 Jahren bis zu zwei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten. Im landwirtschaftlichen Bereich sind drei Stunden täglich innerhalb dieses Zeitraums erlaubt. Voraussetzung ist, dass es sich um leichte Tätigkeiten handelt – das können zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge sein.

Wer noch zur Schule geht, darf nur vier Wochen im Jahr arbeiten

Für Jugendliche, also 15- bis 17-Jährige, gibt es beim Jobben in den Ferien weniger Einschränkungen. "Aber auch hier sind einige Regeln zu beachten", betont Otten. "Wenn die Jugendlichen noch schulpflichtig sind, dann dürfen sie nicht länger als vier Wochen pro Jahr in den Ferien jobben. Denn ganz klar gilt: Schulferien dienen in erster Linie der Erholung."  

Wichtig ist: Für Jugendliche ist schwere körperliche oder gefährliche Arbeit nicht erlaubt. Dazu zählen das Tragen von schweren Gegenständen, das Hantieren mit Chemikalien oder Akkordarbeit. Die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche darf nicht überschritten werden, auch nicht der Arbeitszeitraum zwischen 6 bis 20 Uhr.

Auch Ferienjobs müssen über den Betrieb unfallversichert sein

Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, wenn der Schüler oder die Schülerin bereits 16 Jahre alt ist. Dann darf im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr gearbeitet werden. Wochenendarbeit ist ebenfalls tabu – außer zum Beispiel bei Sportveranstaltungen. Arbeitgeber sind verpflichtet, auf das Jugendarbeitsschutzgesetz zu achten. Außerdem müssen sie die Schülerinnen und Schüler für ihren Ferienjob über den Betrieb unfallversichern.  

Otten empfiehlt den Jugendlichen, den Lohn im Blick zu behalten: "Auch Ferienjobs sind Jobs, die fair entlohnt werden sollten. Beiträge zur Sozialversicherung fallen nicht an, das ist wichtig zu wissen. Wenn der Lohn allerdings über 896 Euro pro Monat liegt, dann werden Steuern fällig. Die werden aber normalerweise im nächsten Jahr wieder erstattet. Ratsam ist es, eine Lohnsteuerkarte abzugeben."  

Weitere Informationen: www.koeln-bonn.dgb.de

     





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