25. 05. 2012
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61-Jähriger erhält keine Prozesskostenhilfe
Das Kölner Landesarbeitsgericht hat einem 61-Jährigen in einem nun veröffentlichten Urteil die Prozesskostenhilfe versagt. Wie das Gericht bekannt gab, hatte sich der Mann im März vergangenen Jahres auf eine Stelle als Vertriebsleiter mit 15 Teammitgliedern beworben. Ein rundes Vierteljahr später habe ihm die damalige Personalchefin des Unternehmens unterbreitet, "er sei zu alt und passe nicht in das Vertriebsteam", so der Kläger. Als Begründung für die Ablehnung nannten die Landesarbeitsrichter die offensichtlich mangelnde Eignung des Mannes für diese Stelle. So soll er bereits seit 1986 als Selbständiger gearbeitet haben, außerdem habe ihm jegliche Erfahrung in Personalverantwortung gefehlt, so die Richter in ihrem Urteil. In der Stellenanzeige hatte das Unternehmen jedoch als eine der wesentlichen Voraussetzungen Führungserfahrung in eben jenem Punkt genannt.
Zu guter Letzt habe der Kläger die Firma ohne Voranmeldung besucht. Nach Aussagen der beklagten Partei habe es dem Kläger indes nicht an Selbstbewusstsein gemangelt. Bei seinem Besuch in der Firma habe ein Gespräch mit der Personalleiterin gefordert und behauptet, er sei der bestqualifizierte Bewerber. Dabei habe er gar nicht gewusst, welche Personen sich noch auf die Stelle beworben hatten. "Aus einer solchen Provokation und Selbstüberschätzung habe die Firma nur den Schluss auf die fehlende Eignung ziehen können", so das abschließende Urteil des Landesarbeitsgerichts. Der Mann hatte auf Altersdiskriminierung nach § 15 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) geklagt.
Der Fall hat das Aktenzeichen: 5 Ta 408/09, Beschluss vom 10. Februar 2010. Das Urteil ist seit dem gestrigen Mittwoch in der Rechtssprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen abrufbar. Die Internetadresse lautet: www.nrwe.de.
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