25. 05. 2012
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Arbeitsgericht Bonn: Entlassung wegen 28 Cents gescheitert
Wegen drei Schrauben wurde einem 50-jährigen Betriebsratsvorsitzenden fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht Bonn hat diese Kündigung nun für gescheitert erklärt. Wie das Gericht am heutigen Dienstag bekannt gab, hatte der Mann einem ehemaligen Kollegen auf dessen Wunsch hin drei Schrauben aus der Materialausgabe geschenkt. Zuvor hatte sich ein weiterer Mitarbeiter geweigert, dem Betriebsrat die gewünschten Schrauben auszuhändigen. Ein anonymer Brief an den Arbeitgeber hatte den Rechtsstreit dann ins Laufen gebracht. Der Arbeitgeber reagierte sofort und forderte vom Betriebsrat die Zustimmung zur fristlosen Kündigung des 50-Jährigen. Der war seit 30 Jahren bei dem Unternehmen angestellt. Nachdem der Betriebsrat seine Zustimmung verweigerte, beschritt das Unternehmen den Klageweg. Ohne Erfolg, wie das aktuelle Urteil der ersten Kammer des Bonner Arbeitsgerichts (AZ: 1 BV 47/10 vom 21. Oktober 2010) nun zeigt.
Zwar sei es grundsätzlich nicht rechtswidrig bei Betrug, Diebstahl oder Unterschlagung eine sofortige Kündigung auszusprechen. Es gehe dabei auch um die Höhe der entwendeten Geldbeträge oder Materialien. Allerdings stehe dem eine langjährige Betriebszugehörigkeit entgegen. In Anlehnung an das bekannte BGH-Urteil aus dem Sommer ("Emmely-Entscheidung") sei eine außerordentliche Kündigung auch im vorliegenden Fall durchaus möglich. Allerdings habe es "eine über lange Jahre ungestörte Vertrauensbeziehung" zwischen beiden Prozessbeteiligten gegeben. Eine erstmalige Vertrauenstäuschung müsse dieses Verhältnis nicht unwiederbringlich zerstören, hieß es dazu weiter. Außerdem habe der 50-Jährige seinen Fehler sofort zugegeben und sich einsichtig gezeigt. Eine Kündigung sein nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die unterlegene Seite hat nun die Möglichkeit, eine Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht einzureichen.
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