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25. 05. 2012
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Arbeitsgericht Köln: Pilgerreise kein Grund für Kündigung


23.04.2009 21:23 von:

Schlagwörter: Köln,Arbeitsgericht,Muslima,Kündigung,Pilgerreise,Erlaubnis,Anwaltsverein

In einem seiner jüngsten Urteile hat das Arbeitsgericht einer Frau muslimischen Glaubens Recht gegeben, die wegen einer Pilgerreise trotz vorheriger Ablehnung der Schulbehörden zunächst fristlos gekündigt wurde. In seinem Urteil hat das Arbeitsgericht entschieden (Az: 17 Ca 51/08), dass der Arbeitsgeber im Rahmen einer Interessenabwägung dem Wunsch nachgeben muss. Die Klägerin war beim Schulamt beschäftigt und ignorierte die Weigerung der Behördenleitung, außerhalb der Schulzeit für mehrere Tage zur großen Pilgerfahrt aufzubrechen. Nachdem sie wiederkehrte, kündigte ihr der Arbeitgeber fristlos. Begründung: Sie habe unerlaubt gefehlt und damit gegen wesentliche Abmachungen ihres Arbeitsvertrages verstoßen. Die Frau klagte gegen diese Entscheidung.

Im vorliegenden Fall hatte die gläubige Muslima aus ihrer Sicht gute Gründe dargelegt. So falle die "Große Pilgerfahrt" kalendarisch erst in 13 Jahren wieder auf einen Termin, der innerhalb der Schulferien liegen würde. Dann aber wäre die heute 51-Jährige bereits kurz vor Eintritt ins Rentenalter. Hinzu kommt, dass ihr behindertes Kind dann aller Wahrscheinlichkeit auch nicht mehr von ihrer Mutter betreut werden, argumentierte die Klägerin. Die "große Pilgerfahrt" zählt zu den fünf Geboten von gläubigen Muslimen. In seinem Urteil gab das Gericht der Klägerin Recht. Zwar habe sie den "Urlaub" eigenmächtig und ohne Erlaubnis ihres Arbeitgebers angetreten. Damit liege nach geltendem Recht ein Kündigungsgrund vor. In diesem konkreten Fall aber sei diese Maßnahme nicht gerechtfertigt. So habe sich die Muslima in einem Glaubens- und Gewissenskonflikt befunden. Insofern waren die Gründe für ihre Entscheidung, der Auflage ihres Arbeitgebers nicht zu folgen, nachvollziehbar, hieß es dazu abschließend.

Weitere Informationen zur Arbeitsgruppe Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsvereins finden Sie auf der Internetseite unter der Adresse: www.ag-arbeitsrecht.de.







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