25. 05. 2012
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Betriebsbedingte Kündigungen: Wann darf entlassen werden?
Zwei Führungskräfte aus einem Betrieb der metallverarbeitenden Branche sollte betriebsbedingt gekündigt werden. Die beiden Betroffenen waren 35 und 53 Jahre alt und in etwa ähnlich lange im Unternehmen. Während der 35-Jährige zwei Kinder zu versorgen hatte, war der ältere der beiden Führungskräfte kinderlos. Im vorliegenden Fall entschied sich die Unternehmensleitung dem 53-Jährigen zu kündigen. Das aber sei falsch, entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG Köln) in einem am heutigen Dienstag veröffentlichten Urteil (Az: 4 Sa 1122/10, Urteil vom 18. Februar 2011).
So sei es nach Auffassung der Richter wesentlich wahrscheinlicher, dass der Jüngere der beiden durch sein Lebensalter wieder eine entsprechenden Job findet. Insofern sei auch das Argument der Unterhaltspflicht relativiert. Für den 53-Jährigen hingegen sei es sehr unwahrscheinlich, wieder einen geeigneten Job zu finden. Folglich erklärten die Richter die Kündigung des Älteren unwirksam. Die Arbeitsrichter präzisierten damit den § 1, Absatz 3 des Kündigungsschutzgesetzes, der die sozialen Gesichtspunkte festlegt. Der Paragraph besagt, dass der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung die betroffenen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeitszeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und einer eventuellen Schwerbehinderung auswählen muss. In der Rechtsprechung ist weitgehend ungeklärt, wie diese Kriterien untereinander zu gewichten sind, beschrieb das Gericht die Notwendigkeit der nun vorgelegten Präzisierung.
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