25. 05. 2012
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BGH-Urteil: Private Glücksspielunternehmen sehen sich als Gewinner
Der Verband privater Glückspielunternehmen GIG hat einen Etappensieg erzielt. Wie der im Kölner Mediapark ansässige Bundesverband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. GIG am gestrigen Donnerstag meldete, habe das höchste deutsche Zivilgericht in gleich drei Verfahren ein abschließendes Urteil gefällt. Und das ist nach Ansicht der privaten Glücksspielbetreiber als Sieg zu betrachten. So wies in einem Verfahren der BGH die Revision der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH gegen die Verurteilung wegen mangelhaftem Minderjährigenschutz zurück. Damit ist ein früheres Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz rechtskräftig. Die staatliche Lottogesellschaft hatte zuvor den BGH angerufen.
Schon seit Jahren liegen sich beide Anbieter – private und staatliche – in einem beständigen Kampf um die Rechtmäßigkeit des eigenen Geschäftsmodells. So hatten in der Vergangenheit die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB) immer wieder versucht, sich mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs den wettbewerbsrechtlichen Kontrollen durch den GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. zu entziehen und damit eine gefürchtete Aufsicht über ihr Marktverhalten auszuschalten. "Die Lottogesellschaften verstoßen immer wieder und mit großer Hartnäckigkeit gegen den Glücksspielstaatsvertrag, wie wir in der Vergangenheit vielfach dokumentiert haben", erklärte Prof. Dr. Rainer Jacobs, Vorstandsvorsitzender des GIG. Der Verband sieht sich dabei auch in seiner Funktion als kritischer Kontrolleur staatlicher Lottogesellschaften bestätigt. Das Urteil habe außerdem eine Bedeutung, weil es eine wirksame Kontrolle des Marktverhaltens der staatlichen Anbieter ausdrücklich bestätigte.
Während privat Betreiber regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsbehörden erhalten, hielten sich diese nach Auskunft des Verbandes bei den staatlichen Anbietern auffallend zurück. In einem Fall ging es dabei um einen mangelhaften Minderjährigenschutz bei Annahmestellen des Anbieters Westlotto (Az: I ZR 148/10). Nachdem der GIG eine einstweilige Verfügung gegen die Gesellschaft vor dem Landgericht Münster erwirkt hatte, urteilte das gleiche Gericht kurze Zeit später, dass die Klage der privaten Glücksspielanbieter unzulässig sei. Auch das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm wurde abschlägig beschieden (Az: I-4 U 21/10 vom 14. Juli 2010). Dabei wurde dem GIG sogar die so genannt "Aktivlegitimation" abgesprochen. Das Oberlandesgericht Hamm muss sich nun erneut mit dem Verfahren beschäftigten, urteilten die Karlsruher Richter abschließend. Die anderen beiden Verfahren richteten sich gegen Lottogesellschaften in Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt.
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