25. 05. 2012
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Dekra-Tochter darf nicht mehr für Anwaltszertifizierung werben
Das Werbeverbot für Rechtsanwälte ist eines der Grundprinzipien dieses freien Berufsstandes und wird von den Vertretern immer wieder gerne betont. Allerdings mehren sich in den vergangenen Monaten und Jahren zunehmend die Stimmen, die mit bestimmten Zusatzqualifikationen, Zertifikaten oder Auszeichnungen eben jenes strenge Werbeverbot auszuhebeln versuchen. In seinem gestern veröffentlichten jüngsten Urteil hat die für Wettbewerbsverfahren zuständige 33. Zivilkammer des Kölner Landgerichts den Befürwortern von strengen Regeln Mut zugesprochen. Zwei Rechtsanwälte hatten eine einstweilige Verfügung gegen eine Dekra-Tochtergesellschaft beantragt. Die hatte gemeinsam mit dem Deutschen Anwaltszentrum Seminare für eine so genannte "Erstzertifizierung" angeboten und dies mit Werbeschreiben an den Berufsstand der Rechtsanwälte herangetragen. Das Gericht bestätigte nun in seinem Urteils die einstweilige Verfügung und damit das vorläufige Verbot solcher Werbeversendungen. . (Landgericht Köln, Urteil vom 3.2.2009, Aktenzeichen: 33 O 353/08; Datum des Beschlusses über die einstweilige Verfügung: 12.11.2008)
Der Ansatz der Beklagten ist dabei keineswegs unseriös. Die DEKRA-Tochter und das Deutsche Anwaltszentrum arbeiten bei ihren Seminaren und den anschließenden Prüfungen mit ausgewiesenen Rechtsexperten, zumeist Universitätsprofessoren zusammen. Die Zertifikate können in den Rechtsgebieten Arbeits-, Straf-, Familien- und Erbrecht erlangt werden und weisen nach bestandenen Prüfungen die Absolventen als "zertifizierte" Fachanwälte aus. Die dürfen dann mit diesem Zertifikat Eigenwerbung betreiben, so das dahinter stehende Geschäftsmodell. "Irreführend und unzulässig", urteilten nun die Kölner Richter. "Nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten müsse die Werbung des "zertifizierten Rechtsanwalts" so verstanden werden, dass diesem das Zertifikat auf der Grundlage neutraler, allgemein anerkannter Prüfungsbedingungen unter Beteiligung der betroffenen Fachkreise (hier: der Anwaltschaft) erteilt worden ist. Dies folge u.a. aus der Verwendung des Begriffs "Zertifikat" bzw. "Zertifiziert im (z.B. Arbeitsrecht", erklärte die Kammer in ihrer Urteilsbegründung.
Der strenge Anspruch an eine solche fachliche Qualifizierung basiere im vorliegenden Fall des Anbieters allerdings auf Prüfungsbedingungen, die nach Meinung der Richter von den Beklagten alleine "nach eigenem Gutdünken" aufgestellt wurden, auch wenn Hochschullehrer an der fachlichen Ausarbeitung beteiligt waren. Dies aber werde in der Bezeichnung nach Abschluss eines solchen Seminars nicht offenbar. Damit erfüllt die Werbung für Veranstaltungen dieser Art den Tatbestand der "Förderung von unlauterem Wettbewerb", so die Richter weiter. Das Urteil ist allerdings nocht nicht rechtskräftig. Da es sich um ein Verfahren des so genannten vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist auch ein Hauptsacheverfahren am gleichen Gericht nicht ausgeschlossen. Überdies besteht für die Beklagten die Möglichkeit, vor dem Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) Berufung gegen das Urteil einzulegen.
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