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25. 05. 2012
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Deutsche Telekom AG unterliegt in zweiter Instanz


29.05.2009 11:53 von:

Schlagwörter: Köln,Instanz,Oberlandesgericht,OLG,Urteil,Strafe,Telekom,Börsengang

Das Urteil mit dem Aktenzeichen "18 U 108/07" bedeutet für den Unwissenden nur eine willkürliche Kombination aus Buchstaben. Für die Verantwortlichen der Deutschen Telekom AG bedeuten sie eine Niederlage in einer hart und lange geführten juristischen Auseinandersetzung. Es geht um Millionen, um viele Millionen Euro. Die Klage steht im Zusammenhang mit einem anhängigen Sammelklageverfahren in den USA: Die T-Aktie wurde damals bei der Kapitalerhöhung im Jahr 2000 auch in den USA angeboten. Wie in Deutschland konnte das Unternehmen seinen Renditeversprechen allerdings niemals nachkommen. Der dritte Börsengang fiel genau in die Zeit der so genannten "Internetblase". Nachdem die Telekommunikations-Euphorie vorbei war, sank auch der Stern der ehemaligen Volksaktie. Nachdem sie im Frühjahr 2000 sogar mal die 100 Euro-Marke durchbrochen hatte, ging es in den folgenden Jahren eigentlich wieder auf das Ausgangsniveau aus dem Jahr 1996 zurück. Wer allerdings in der Hochphase des dritten Börsengangs 66,50 Euro pro Anteilsschein bezahlt hat, schleppt heute einen Verlustbringer in seinem Portfolio mit. Derzeit schwanken die Aktienkurse des Bonner Telekommunikationsriesen so zwischen zehn und zwölf Euro mit Abweichungen nach oben und unten.

Amerikanische Aktionäre hatten eine Sammelklage angestrengt und verlangten vom Bonner Unternehmen insgesamt 400 Millionen US-Dollar Schadenersatz. Ihr Vorwurf lautete, der Verkaufsprospekt, mit der sich T-Aktie auf dem US-Markt vorgestellt hatte, habe mit falschen bzw. unzureichenden Angaben geworben, weil unter anderem Grundstückswerte zu hoch angegeben worden seien, schrieb das Oberlandesgericht in seiner Urteilsbegründung. Während das deutsche Musterverfahren beim OLG Frankfurt, in dem ebenfalls geschädigte Anleger klagen, noch nicht abgeschlossen ist, hat das Bonner Unternehmen in den USA einen Vergleich geschlossen, schließlich gab es ein erhebliches Prozessrisiko. Inzwischen hatte die Telekom 95 Millionen Euro sowie weitere 17 Millionen Euro an Anwaltskosten gezahlt. Diese Summe verlangt der Bonner Konzern im vorliegenden Verfahren zurück und beruft sich darauf, die Telekom habe auch im Auftrag des Bundes gehandelt, als sie auf den amerikanischen Aktienmarkt gegangen sei. Auf Veranlassung und im Interesse des Bundes und der bundeseigenen KfW, denen auch alleine der Erlös aus der Umplatzierung in Höhe von rund 13 Milliarden Euro zugeflossen sei, habe sie im Vorfeld des Börsenganges die Verantwortung für den Verkaufsprospekt übernommen und damit den Börsengang auch in den USA unterstützt. Der Bund und die KfW haben demgegenüber argumentiert, der dritte Börsengang habe auch im Interesse der Telekom gelegen, so dass diese die Erstellung des Verkaufsprospekts in eigener Verantwortung übernommen habe. Eventuelle Fehler des Prospektes, die zu einer Haftung gegenüber Anlegern führten, stammten aus dem Verantwortungsbereich der Telekom und seien daher allein von ihr zu vertreten, dies hatten dann auch die Richter des OLG so bestätigt.

Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts, der für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten speziell zuständig ist, hat Ansprüche der Telekom auf Ersatz ihrer im US-Verfahren entstandenen Aufwendungen in der Begründung seines Urteils verneint. Eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung über die Freistellung von solchen Kosten haben die Parteien im Vorfeld des Börsenganges nicht getroffen. Der Vergleichsbetrag sowie die Anwaltskosten aus dem US-Verfahren seien auch keine Aufwendungen, die die Telekom als "Beauftragte" vom Bund und der KfW zurückverlangen könne, da es sich bei den insoweit eingegangenen Zahlungsverpflichtungen letztlich um eine Folge der Inanspruchnahme der Telekom aus ihrer gesetzlichen Haftung für eventuelle Unrichtigkeiten des Prospekts handele. Der Inhalt des Prospekts sei ihr aber nicht vorgegeben gewesen, sondern habe allein in ihrer Verantwortung gelegen. Als großes börsennotiertes Unternehmen sei sie ohne weiteres dazu qualifiziert, einen den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Prospekt zu erstellen, so der eindeutige Seitenhieb auf die damaligen Verantwortlichen. "Auch wenn der Erlös aus dem dritten Börsengang ihr nicht zugute gekommen sei, habe die Telekom doch nicht allein fremdnützig gehandelt, sondern erhebliche eigene wirtschaftliche und strategische Interessen an dem Börsengang und seinem Erfolg und auch an der Platzierung der Aktien auf dem amerikanischen Kapitalmarkt gehabt", hieß es in der heute veröffentlichten Stellungnahme des Gerichts. Durch die Privatisierung habe sie u. a. mehr Unabhängigkeit vom Bund erreicht, ihre Aktien breiter streuen können und ihre Präsenz auch auf den internationalen Kapitalmärkten weiter erhöhen können. Auch konzernrechtliche Schadenersatzansprüche hat der Senat verneint. Die Übernahme des Prospekthaftungsrisikos durch die Telekom sei nicht nachteilig im Sinne der §§ 311, 317 des Aktiengesetzes gewesen. Schließlich habe die Telekom AG durch ihre Mitwirkung an der Umplatzierung von Aktien ihrer damaligen Hauptaktionäre Bund und KfW nicht gegen dass sog. Verbot der Einlagenrückgewähr gem. § 57 AktG verstoßen.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf aktienrechtliche Fragen grundsätzliche Bedeutung habe. Die Telekom kann daher binnen vier Wochen nach Zustellung des schriftlichen Urteils Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.







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