25. 05. 2012
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DSD-Klagen von Europäischem Gericht abgewiesen
Wie das Unternehmen am heutigen Donnerstag in einer Presseerklärung
bekannt gab, richteten sich die Klagen gegen zwei Beschlüsse der
EU-Kommission aus dem Jahr 2001.
Die Klage der DSD in Sachen Mitbenutzung von Sammelcontainern wurde
abgewiesen. Zwar weist das Gericht die Klage der DSD auch im zweiten
Fall gegen die Mitbenutzung der Marke „Der Grüne Punkt“ durch Dritte
ab. Es erkannte jedoch an, dass DSD die Möglichkeit hat, „ein
angemessenes Lizenzentgelt für die bloße Nutzung der Marke zu erheben“,
auch wenn für Verpackungen mit dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ die
Rücknahme- und Verwertungsleistungen der DSD nicht in Anspruch genommen
werden.
Insofern habe das Gericht Teile des Entscheides der EU-Kommission von
April 2001 zurückgenommen. Zur Bemessung der Höhe eines solchen
Entgelts wollen sich die Verantwortlichen mit der EU-Kommission
verständigen. Unabhängig davon wird das Kölner Unternehmen prüfen, ob
sie weitere rechtliche Maßnahmen ergreifen wird. Eine Revision vor der
nächsthöheren Instanz ist demnach möglich, die Entscheidung darüber
steht allerdings noch aus.
Rahmenbedingungen verändert
Die EU-Kommission hatte vor mehr als sechs Jahren (April 2001) den
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der DSD festgestellt und
verlangt, dass das Unternehmen seine Zeichennutzungsverträge mit den
Zeichennehmern ändert: Zugelassen werden musste fortan eine
unentgeltliche Nutzung der Marke „Der Grüne Punkt“ in Deutschland für
solche Anteile von Verpackungsmengen eines Unternehmens, die entweder
bei einer Grüner-Punkt-Partnerorganisation im Ausland angemeldet werden
oder selbst bzw. durch einen beauftragten Dritten entsorgt werden oder
an einem alternativen Befreiungssystem nach § 6 Abs. 3 VerpackV
(Verpackungsverordnung) teilnehmen.
Auch im zweiten Fall hatte die EU-Kommission im September 2001 den
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der DSD festgestellt.
Hier ging es um die Mitbenutzung der haushaltsnahen Sammelinfrastruktur
alternativer Befreiungssysteme nach § 6 Abs. 3 VerpackV. Das EUG hat
die Klage von DSD dagegen heute abgewiesen. Diese Entscheidung ist für
die aktuelle Marktsituation allerdings nicht mehr von Bedeutung, denn
die bestehenden Auflagen setze man bereits seit 2003 um, wie das
Unternehmen betonte. Bis Ende 2003 hatte der Kölner Entsorger
allerdings keine vertragliche Grundlage, die Entgelte der Entsorger im
Fall der Mitbenutzung zu kürzen.
Deshalb lag DSD daran zu klären, ob die EU-Kommission berechtigt war zu
verlangen, dass das Kölner Entsorgungsunternehmen nicht daran hindern
darf, mit Wettbewerbern Verträge über die Mitbenutzung von Behältern
oder sonstigen Einrichtungen zum Sammeln und Sortieren gebrauchter
Verkaufsverpackungen abzuschließen und zu erfüllen. Inzwischen regelt
jedoch eine Clearingstelle unter Beteiligung eines unabhängigen Dritten
die Details der Mitbenutzung und sorgt zumindest hier für einen fairen
Wettbewerb. Das Un
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