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25. 05. 2012
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DSD-Klagen von Europäischem Gericht abgewiesen


23.05.2007 22:00 von:


Wie das Unternehmen am heutigen Donnerstag in einer Presseerklärung bekannt gab, richteten sich die Klagen gegen zwei Beschlüsse der EU-Kommission aus dem Jahr 2001. Die Klage der DSD in Sachen Mitbenutzung von Sammelcontainern wurde abgewiesen. Zwar weist das Gericht die Klage der DSD auch im zweiten Fall gegen die Mitbenutzung der Marke „Der Grüne Punkt“ durch Dritte ab. Es erkannte jedoch an, dass DSD die Möglichkeit hat, „ein angemessenes Lizenzentgelt für die bloße Nutzung der Marke zu erheben“, auch wenn für Verpackungen mit dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ die Rücknahme- und Verwertungsleistungen der DSD nicht in Anspruch genommen werden.

Insofern habe das Gericht Teile des Entscheides der EU-Kommission von April 2001 zurückgenommen. Zur Bemessung der Höhe eines solchen Entgelts wollen sich die Verantwortlichen mit der EU-Kommission verständigen. Unabhängig davon wird das Kölner Unternehmen prüfen, ob sie weitere rechtliche Maßnahmen ergreifen wird. Eine Revision vor der nächsthöheren Instanz ist demnach möglich, die Entscheidung darüber steht allerdings noch aus.

Rahmenbedingungen verändert

Die EU-Kommission hatte vor mehr als sechs Jahren (April 2001) den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der DSD festgestellt und verlangt, dass das Unternehmen seine Zeichennutzungsverträge mit den Zeichennehmern ändert: Zugelassen werden musste fortan eine unentgeltliche Nutzung der Marke „Der Grüne Punkt“ in Deutschland für solche Anteile von Verpackungsmengen eines Unternehmens, die entweder bei einer Grüner-Punkt-Partnerorganisation im Ausland angemeldet werden oder selbst bzw. durch einen beauftragten Dritten entsorgt werden oder an einem alternativen Befreiungssystem nach § 6 Abs. 3 VerpackV (Verpackungsverordnung) teilnehmen.

Auch im zweiten Fall hatte die EU-Kommission im September 2001 den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der DSD festgestellt. Hier ging es um die Mitbenutzung der haushaltsnahen Sammelinfrastruktur alternativer Befreiungssysteme nach § 6 Abs. 3 VerpackV. Das EUG hat die Klage von DSD dagegen heute abgewiesen. Diese Entscheidung ist für die aktuelle Marktsituation allerdings nicht mehr von Bedeutung, denn die bestehenden Auflagen setze man bereits seit 2003 um, wie das Unternehmen betonte. Bis Ende 2003 hatte der Kölner Entsorger allerdings keine vertragliche Grundlage, die Entgelte der Entsorger im Fall der Mitbenutzung zu kürzen.

Deshalb lag DSD daran zu klären, ob die EU-Kommission berechtigt war zu verlangen, dass das Kölner Entsorgungsunternehmen nicht daran hindern darf, mit Wettbewerbern Verträge über die Mitbenutzung von Behältern oder sonstigen Einrichtungen zum Sammeln und Sortieren gebrauchter Verkaufsverpackungen abzuschließen und zu erfüllen. Inzwischen regelt jedoch eine Clearingstelle unter Beteiligung eines unabhängigen Dritten die Details der Mitbenutzung und sorgt zumindest hier für einen fairen Wettbewerb. Das Un







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