25. 05. 2012
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Finanzgericht Köln: Verkauf von Internetdomains nicht per se steuerpflichtig
In einem am vergangenen Wochenende veröffentlichten Urteil hat das Finanzgericht Köln (FG Köln) der Auffassung eines Finanzamtes widersprochen, dass der Verkauf von Internet-Domains als "sonstige Leistung" grundsätzlich einkommenssteuerpflichtig sei. In ihrem Urteil (Az: 8 K 3038/08) wiesen die Finanzrichter allerdings darauf hin, dass die Entbindung von der Steuerpflicht an Auflagen gekoppelt sei. So muss nach Auffassung der Richter eine einjährige Spekulationsfrist gewährleistet sein. Auch dürfe der Verkäufer den Verkauf der Internet-Domain nicht mit einem gewerblichen Hintergrund betreiben. Der vorliegende Fall, der von den Kölner Finanzrichtern zu beurteilen war, liegt bereits mehr als ein Jahrzehnt zurück. Die Kläger, ein Ehepaar, hatten die Domain im Jahr 1999 bei der zentralen Registrierungsstelle Denic angemeldet und im Jahr 2001 wieder veräußert. Den Erlös in Höhe von 15.000 Euro sollten sie mit dem Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2001 nach Ansicht des zuständigen Finanzamtes als "sonstige Leistung" versteuern. Nach einer Kontrollmitteilung eines anderen Finanzamtes vom September 2007 änderte das beklagte Finanzamt den Steuerbescheid des Ehepaars aus dem Jahr 2001.
Gegen den geänderten Bescheid vom Januar 2008 legten die beiden Kläger zunächst Einspruch ein. Nachdem der Einspruch abschlägig beschieden wurde, bestritten sie den Klageweg. Nach Auffassung der Richter die Einstufung eines solchen Verkaufs als "sonstige Leistung" voraus, dass der Domaininhaber noch ein Recht an seiner Domain hat und diese anschließend fortlaufend anderen überlässt. "Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Verkauf eines Domain-Namens um einen Veräußerungsvorgang und nicht um eine Leistung im Tätigkeitsbereich oder im Bereich der Nutzung des Vermögens", begründeten die Richter ihr Urteil. Die Vertragsbedingungen der zentralen Registrierungsstelle schreiben jedoch vor, dass der Vertrag gekündigt werden müsse, bevor eine Domain übertragen werden kann. Aus Sicht der Richter handelt es sich bei einer Internet-Domain um ein immaterielles Wirtschaftsgut, dass dank in jüngerer Vergangenheit entwickelter Geschäftsmodelle zudem verkehrsfähig ist. Hier orientierten sich die Kölner Finanzrichter an einem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2006.
Die Richter ließen in ihrem Urteil jedoch eine Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zu. Die höchste Instanz hat zur Frage der Besteuerung von Erlösen aus dem Verkauf von Internet-Domains bislang noch kein Urteil gefällt.
Das Urteil finden Sie auch in der Rechtsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen unter der Internetadresse: www.justiz.nrw.de.
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