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25. 05. 2012
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Kölner Verwaltungsgericht bestätigt Verwaltungspraxis zur Sexsteuer


10.07.2007 22:00 von:


Das Kölner Verwaltungsgericht entschied über insgesamt fünf Klagen gegen die Kölner Vergnügungssteuersatzung, die seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2004 auch „sexuelle Vergünstigungen“ und Sex-Clubs zur Zahlung einer kommunalen Abgabe verpflichtet. Alle vier Klagen, die sich mit der Steuerpflicht von „Sex-Clubs“ beschäftigte, wurden von den Richtern zu Gunsten der Stadt Köln entschieden. Die fünfte Klage bezog sich auf die Steuerpflicht von Betreibern entsprechender Etablissements, die Räume an Prostituierte vermieten.

Hier äußerte das Verwaltungsgericht in zwei Punkten Kritik an der ursprünglichen Satzungsformulierung. Die wird jedoch seit Jahren in der Verwaltungspraxis modifiziert angewandt, wie das Presseamt der Stadt bestätigte. Die von der Stadt Köln jetzt ausgeübte Praxis der Steuererhebung ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes rechtmäßig und nicht zu beanstanden, hieß es dazu weiter. Das Gericht rügte allerdings die ursprüngliche pauschale monatliche Steuererhebung. Der ursprüngliche Pauschalmaßstab von 150 Euro je Prostituierter und angefangenem Kalendermonat wurde bereits ab dem 1. Januar 2006 in der Verwaltungspraxis geändert. So wird je Kalendertag 6 Euro je Prostituierte erhoben. Wenn nicht ausdrücklich weniger Arbeitstage im Kalendermonat nachgewiesen werden, gelten 25 Arbeitstage als Berechnungsgrundlage. In dem vorliegenden Fall hatte die Vermieterin keinerlei Angaben zu den vier an Prostituierte vermietete Zimmern gemacht.

Die Einnahmen aus dieser Kommunalsteuer zeigen dabei einen steigenden Trend. Insgesamt hat die Stadt Köln im Jahr 2004 rund 631.000 Euro durch die so genannte „Sexsteuer“ eingenommen. Im folgenden Haushaltsjahr 2005 wurden bereits 823.804, im vergangenen Jahr dann 853.866 in den städtischen Haushalt überführt. Für dieses Jahr rechnet die Stadt Köln mit einer Einnahme in Höhe von rund einer Million Euro. Die Stadt Köln hatte die neue Steuerart nach langer Debatte aus Gründen der so genannten Steuergerechtigkeit eingeführt.







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