25. 05. 2012
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Kölner Verwaltungsgericht entscheidet über Alkoholkonsum in Bonn
Der hatte sich gegen eine Verordnung der Stadtverwaltung gewandt, die
seit dem 1. Juli jeglichen Alkoholkonsum im so genannten „Bonner Loch“
verbietet.
Die Verantwortlichen der Stadtverwaltung begrüßten die Entscheidung in
einer ersten Stellungnahme. Das Gericht lehnte die Argumentation des
Beschwerdeführers ab, der sich in seinen Rechten als Kioskbesitzer und
Geschäftsmann verletzt sah. Die Richter begründeten ihr Urteil, dass
der Gewerbetreibende nicht glaubhaft machen konnte, „dass er durch den
Regelungsgehalt der Verordnung in eigenen Rechten verletzt ist“. Das
Verbot diene alleine der Gefahrenabwehr und nicht der Regelung der
gewerblichen Betätigung des Antragstellers, stellten das Gericht in
seiner Begründung dar.
Mittelbar sei er ebenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt, weil er
nicht in seinen Grundrechten aus Art. 12 (Berufsfreiheit) und Artikel
14 (Eigentumsgarantie) betroffen ist. Die Berufsfreiheit ist nicht
eingeschränkt, weil er sein bisheriges Sortiment nicht ändern muss und
weiter Alkohol verkaufen kann. Die Eigentumsgarantie ist ebenfalls
nicht berührt, weil sie bloße Absatz- oder Gewinnchancen nicht schützt
und daher auch nicht die vom Kioskbetreiber geltend gemachten
Umsatzeinbußen umfasst, urteilten die Richter abschließend.
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