25. 05. 2012
Seite drucken
LAG Köln: Betriebsrat erhält Schulungskosten zurück
Nach Meinung des Gerichts gehören für Betriebsräte in Großunternehmen
Kenntnisse von Strafvorschriften der Betriebsverfassung (§§ 119 und 120
Betriebsverfassungsgesetz) zum Grundlagenwissen. Daher müsse der
Arbeitgeber des klagenden Betriebsrates auch die Kosten einer
entsprechenden Schulung tragen, so die Richter in ihrer
Urteilsbegründung (Az 14 TaBV 44/07 vom 21. Januar 2008).
Das Gericht hat insbesondere die Strafbestimmung des § 119 Abs. 1 Nr. 3
BetrVG herausgestellt, die die Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern
um ihrer Tätigkeit willen untersagt. Unzulässig seien zum Beispiel die
Zuweisung einer besonders verbilligten Werkswohnung, die Einräumung
besonders günstiger Konditionen bei einem Firmendarlehen, die
Bevorzugung bei der Gestellung von Firmenwagen oder bei der Gewährung
von Personalrabatten. Die Grenzziehung zwischen erlaubter Behandlung
und verbotener Vorzugsbehandlung sei im Einzelfall schwer zu bestimmen.
Deshalb sei es erforderlich, dass Betriebsräte unabhängig von konkreten
Anlässen über diese Grenzziehung informiert seien, urteilten die
Arbeitsrichter. Das Gericht betonte auch die latente Gefahr, dass
solche Begünstigungen begangen werden. Das zeigten die bekannt
gewordenen Vorgänge in Großunternehmen, in denen unrechtmäßige
Begünstigungen in Millionenhöhe in Rede stehen, hieß es dazu
abschließend.
No code given


























