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25. 05. 2012
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LAG Köln: Betriebsrat erhält Schulungskosten zurück


23.07.2008 22:00 von:

Schlagwörter: Landesarbeitsgericht,Köln,Schulungskosten,Betriebsrat,Kostenerstattung

Nach Meinung des Gerichts gehören für Betriebsräte in Großunternehmen Kenntnisse von Strafvorschriften der Betriebsverfassung (§§ 119 und 120 Betriebsverfassungsgesetz) zum Grundlagenwissen. Daher müsse der Arbeitgeber des klagenden Betriebsrates auch die Kosten einer entsprechenden Schulung tragen, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung (Az 14 TaBV 44/07 vom 21. Januar 2008).

Das Gericht hat insbesondere die Strafbestimmung des § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG herausgestellt, die die Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern um ihrer Tätigkeit willen untersagt. Unzulässig seien zum Beispiel die Zuweisung einer besonders verbilligten Werkswohnung, die Einräumung besonders günstiger Konditionen bei einem Firmendarlehen, die Bevorzugung bei der Gestellung von Firmenwagen oder bei der Gewährung von Personalrabatten. Die Grenzziehung zwischen erlaubter Behandlung und verbotener Vorzugsbehandlung sei im Einzelfall schwer zu bestimmen. Deshalb sei es erforderlich, dass Betriebsräte unabhängig von konkreten Anlässen über diese Grenzziehung informiert seien, urteilten die Arbeitsrichter. Das Gericht betonte auch die latente Gefahr, dass solche Begünstigungen begangen werden. Das zeigten die bekannt gewordenen Vorgänge in Großunternehmen, in denen unrechtmäßige Begünstigungen in Millionenhöhe in Rede stehen, hieß es dazu abschließend.







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