25. 05. 2012
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LAG Köln: Einige Vorschriften für Aussehen unzulässig
Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln) hat in einem aktuellen Urteil Grundsätze in den Vorschriften von Arbeitgebern zum Aussehen festgelegt. In einem konkreten Fall ging es um die Gesamtbetriebsvereinbarung eines Sicherheitsunternehmens, dass an Flughäfen im Auftrag der Bundespolizei tätig ist. So waren einige der Maßgaben ästhetischer, anderer sicherheitsorientier Funktion. So ist beispielsweise die Regelung, dass weibliche Mitarbeiter ihre Fingernägel nur in einer Farbe zu lackieren hat ebenso ungültig wie die Vorschrift für Männer, ihre Haare nur in natürlichen Tönungen zu färben. Allerdings wertete das Gericht andere Vorschriften wie das Tragen kurzer Fingernägel für statthaft.
Zu den ebenfalls erlaubten Vorschriften in diesem Fall gehört beispielsweise auch das Tragen von BHs oder Bustiers für weibliche Angestellte. Unterwäsche sollte in weißer Farbe und grundsätzliche ohne Aufschrift getragen werden, sie darf nicht durchschimmern. Auch sollten Strümpfe oder Strumpfhosen keine Laufmaschen oder Löcher aufweisen. Auch das Auftragen sauberer, gewaschener Haare sowie eine Rasur des Gesichtes können und dürfen Bestandteil solcher Betriebsvereinbarungen sein, urteilten die Richter weiter.
Das Urteil geht auf einen Beschluss vom 18. August vergangenen Jahres zurück. Das Aktenzeichen lautet: 3 TaBV 15/10. Das Urteil ist auch in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE abrufbar unter: www.nrwe.de.
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