25. 05. 2012
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LAG Köln: Gewerkschaft GNBZ ist kein Tarifpartner
Bereits am 30. Oktober vergangenen Jahres hatte das Kölner Arbeitsgericht der 2007 gegründeten Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) die Tariffähigkeit aberkannt. Die im Dezember 2007 zwischen der GNBZ und den Arbeitsgebern getroffenen Vereinbarungen zum Mindestlohn bleiben damit ebenfalls ungültig. Mit ihrem Urteil schlossen sich die Landesarbeitsrichter der Argumentation ihrer Kollegen am Arbeitsgericht Köln an. Die hatten bereits Ende Oktober verkündet, dass die GNBZ nicht die erforderlichen Voraussetzungen dafür mitbringen, als Tarifpartner anerkannt zu werden. So bestünde der Vorstand der GNBZ überwiegend aus leitenden Mitarbeitern von Unternehmen der privaten Zustellbranche. Auch die Mitgliederwerbung wurde in erheblichem Maße durch die Arbeitgeber motiviert, die zudem die neue Gewerkschaft mit finanziellen Mitteln unterstützt und damit die Arbeit der GNBZ weitgehend finanziert hatte. Auch sei die Gewerkschaft mit gerade einmal rund 1300 Mitglieder nicht durchsetzungsfähig, überdies bezeichnete das Kölner Arbeitsgericht die Vereinbarungen zwischen GNBZ und Arbeitgebern als "Gefälligkeitstarifverträge".
Nach dem Urteil legte die GNBZ Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht ein. Im Kern geht es um zwei Tarifverträge, die unter dem Protest der DGB-Gewerkschaft ver.di einen anderen als den von ihr selbst geforderten Mindestlohn festlegen wollte. Statt der eingeforderten 9,80 Brutto-Stundenlohn, einigten sich GNBZ und die Arbeitgeberseite auf einen Mindestlohn in Höhe von 7,50 Euro brutto pro Stunde. Kurz zuvor hatte die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di mit der Deutschen Post AG einen Mindestlohn von 9,80 Euro ausgehandelt. Die schriftliche Begründung des Gerichts lag bis Redaktionsschluss noch nicht vor, hieß es dazu abschließend.
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