25. 05. 2012
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LAG Köln: Kein Leichenwagen als Dienstfahrzeug
Das Kölner Landesarbeitsgericht hat am heutigen Freitagmorgen ein neues Urteil verkündet. Wie die Pressestelle der Justizbehörde mitteilte, hatte ein Bestattungsunternehmer seinem Angestellten einen Leichenwagen als Dienstfahrzeug zur privaten Nutzung überlassen. Nicht angemessen, fanden die Kölner Arbeitsrichter. "In Anbetracht des Stellenwerts eines Leichenwagens in der allgemeinen Verkehrsanschauung sei dem Angestellten nicht zumutbar, ein solches Fahrzeug für sich und seine Angehörigen in seiner Freizeit privat zu nutzen", hieß es in der Urteilsbegründung.
Der Angestellte hatte vor dem Kölner Arbeitsgericht Klage gegen diese Maßnahme eingereicht. Zum Streit kam es, als der Arbeitgeber einer Abrede zufolge sein Bestattungsfahrzeug als Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen wollte. Das aber wollte der Mann so nicht gelten lassen und reichte Klage ein. Der Arbeitgeber vertrat hingegen die Auffassung, dass ein Leichenwagen durchaus als Dienstfahrzeug geeignet sei und er mit der Überlassung auch seiner vertraglichen Pflicht nachgekommen sei. Nach Angaben des Gerichts hatte der Mann zuvor einen Caddy benutzt. Das sei schließlich auch ein Transportfahrzeug, so die Argumentation des Beklagten.
Das Urteil trägt das Aktenzeichen 7 Sa 879/09 und stammt vom 19. November 2009.
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