25. 05. 2012
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LAG Köln: Wer falsch etikettiert, fliegt
In seinem jüngsten urteil (Az 5 Sa 1323/08) hat das Landesarbeitsgericht Köln einer Supermarkt-Kette Recht gegeben, die einen Mitarbeiter nach Falschetikettierung fristlos gekündigt hatte. Das LAG bestätigte nun das Urteil der darunter liegenden Instanz, die die Kündigung des Mitarbeiters ebenfalls für rechtens gehalten hatten. Der vorliegende Fall der Umetikettierung erfülle den Straftatbestand des LFGB Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch, insbesondere gegen die Paragrafen 11, Abs. 1 und 59, Absatz 1, Nummer 7. Obwohl der Mitarbeiter bereits seit 27 Jahren bei der Supermarktkette angestellt war, ließen auch die Landesarbeitsrichter das Urteil gegen den Angestellten gelten.
Das Urteil hatte allerdings in der Tat eine Vorgeschichte, die erst im Laufe dieses Arbeitsrechtsprozesses bekannt wurde. Der entlassene Metzgermeister war bereits früher einmal wegen ähnlicher Verstöße gekündigt, später aber unter Auflagen wieder eingestellt worden. Dabei hatte er sich verpflichtet, seine Tätigkeit nach den gesetzlichen und betrieblichen Vorschriften zu verrichten. Vor Gericht hatte der Mann selbst erklärt, dass er trotz dieser Auflage die Umetikettierungen in wöchentlichen Turnus vornahm. Damit fehle dem Mann jegliches Bewusstsein für die Gesundheit seiner Kunden, so die Schlussfolgerung der Richter. Auch für den Arbeitgeber war die Kündigung notwendig, schließlich litt der Ruf seines Hauses massiv.
Das Urteil wurde bereits am 19. Januar dieses Jahres gesprochen, aber zur Wochenmitte öffentlich verkündet.
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