25. 05. 2012
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Landesarbeitsgericht lässt Befristungsrecht prüfen
"Verstößt das deutsche Befristungsrecht gegen europäisches Recht?â€, mit dieser Frage wendet sich das Kölner Landesarbeitsgericht in einem am heutigen Donnerstag veröffentlichten Urteil an die höchste europäische Rechtsprechungsinstanz. Konkret geht es um die Vereinbarkeit der Befristung in Arbeitsverträgen mit dem Paragrafen 5, Nr. 1 der europäischen Rahmenvereinbarung. Im vorliegenden Fall geht es um einen Fall so genannter Kettenbefristungen. Damit gemeint sind immer wieder neue Arbeitsverträge, die nach Ablauf der alten Verfristung ausgestellt werden. Solche Praktiken gehören in immer mehr öffentlichen Verwaltungen inzwischen zum Alltag, wie auch Gewerkschaften und Arbeitsrechtler in der Vergangenheit immer häufiger bestätigten. Eine europäische Rechtsauffassung, die die Vereinbarkeit von deutschem Arbeitsrecht und europäischer Rahmenvereinbarung verneint, hätte erheblichen Einfluss auf die arbeitsrechtliche Praxis vieler Kommunal- und Landesverwaltungen.
Im deutschen Arbeitsrecht erlaubt der § 14, Absatz 1, Satz 2, Nummer 7 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes solche befristeten Verträge, wenn die darin beschrieben Tätigkeiten aus Haushaltsmitteln vergütet werden, die genau für eine solche befristete Beschäftigung vorgesehen sind. Stimmt dann die tatsächliche Tätigkeit der Angestellten mit dem Inhalt des Vertrages überein, ist diese Vorgehensweise nicht nur erlaubt, sie ist auch üblich. Sollte der Europäische Gerichtshof eine Zulässigkeit verneinen, hätte das gravierende Konsequenzen für die befristet Beschäftigten in zahlreichen Verwaltungen und anderen Unternehmen des öffentlichen Dienstes. Aber auch andere Arbeitsverhältnisse könnten davon betroffen sein, wie die Kölner Arbeitsrichter abschließend mitteilten. Besonders häufig sind junge Beschäftigte von dem Urteil betroffen, viele von ihnen in der Familiengründungsphase, wie die Richter in ihrer aussführlichen Urteilsbegründung bemerkten.
Mit dem entsprechenden Urteil ersucht das Gericht im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Klärung der Fragen. Konkret ging es um eine heute 31-jährige Angestellte der Justizverwaltung, die seit Mitte 1997 immer wieder befristete Arbeitsverträge erhielt. Die befristeten Arbeitsverträge hatten Laufzeiten von sechs Monaten bis drei Jahre. Das Arbeitsgericht Köln hatte bereits in erster Instanz Ende August 2006 der Klage der Angestellten stattgegeben, das beklagte Landgericht hatte als Arbeitgeber Berufung gegen das Urteil bei der nächsthöheren Instanz eingelegt. Die Justizverwaltung sieht sich bei ihrer Rechtsauffassung durch höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bestätigt, hieß es in der Urteilsbegründung der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts. Die Kölner Richter machten erhebliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit von EU-Rahmenvereinbarung und deutscher Arbeitsrechtspraxis geltend.
Das aktuelle Urteil trägt das Aktenzeichen 7 Sa 1224/09 vom 13. April 2010 und ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW verfügbar. Sie finden das unter der Internetadresse: www.nrwe.de.
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