25. 05. 2012
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Landgericht Köln: Einstweilige Verfügung gegen Westlotto bestätigt
Das Kölner Landgericht hat nach einem Bericht der Westdeutschen Zeitung der staatlichen Westdeutschen Lotterie GmbH untersagt, weiter Lottoscheine an Empfänger von Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (Hartz-IV) zu veräußern. Wie die Nachrichtenagentur dpa am späten Abend bestätigte, gehört dazu auch die Androhung eines Strafgeldes. Kommen die Verantwortlichen diesem Anliegen nicht nach, hat das Landgericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro angeordnet, hieß es dazu weiter. Möglich ist auch eine Haftstrafe in Höhe bis zu sechs Monaten. Das Urteil könnte weitreichende Konsequenzen für den Verkauf von Lotto-Scheinen haben.
Wie die Westdeutsche Zeitung weiter berichtete, hatte ein auf Malta ansässiges Gewinnspiel- und Wettunternehmen die einstweilige Verfügung beantragt. Demnach habe ein Gerichtssprecher der Zeitung bestätigt, dass es dem Beklagten zukünftig nicht mehr gestattet ist, Rubbellose, Wettscheine oder eben auch den Lottoschein zu veräußern. Ausschlaggebend ist demnach ein Verhältnis zwischen Gewinnspielrisiko und dem Einkommen der Hartz-IV-Empfänger. Die beklagte Lottogesellschaft strebt nach Darstellung der Zeitung eine Klärung in einem Hauptsacheverfahren an.
Seit dem Jahr 2008 gilt in Deutschland ein so genannter Glücksspielstaatsvertrag, der unter den Vorgaben des höchsten deutschen Verfassungsgerichtes zustande kam. Das darin enthaltene Sportwetten-Monopol verstößt jedoch nach einem jüngeren Urteil des EuGH gegen europäisches Recht, berichtete die Westdeutsche Zeitung abschließend.
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