25. 05. 2012
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Landgericht Köln gibt StudiVZ Recht
In dem Urteil, das bereits am 2. Mai dieses Jahres gesprochen wurde,
gaben die Richter der vierten Kammer für Handelssachen dem Inhaber der
Domains, der Verlagsgruppe Holtzbrinck und ihrer
Beteiligungsgesellschaften Recht. Die hatten sich in ihrem Kampf um das
Kürzel „VZ“ in den Namen zahlreicher Nachahmer mit der einstweiligen
Verfügung zur Wehr gesetzt, um ihren Markennamen zu schützen. Der sei
seit 2006 beim Deutschen Marken- und Patentamt als Wortmarke
eingetragen. Im Netz gebe es bereits eine ganze Fülle von Seiten, die
das bekannte Kürzel für „Verzeichnis“ in ihren Internetnamen aufnahmen.
Sie alle profitieren allerdings von der enormen Bekanntheit der Marke
„StudiVZ“ mit ihren rund zehn Millionen registrierten Usern.
Die Unterlassung zur Nutzung des Domainnamenszusatzes „VZ“ richtete
sich an die Betreiber der Plattform „BewerberVZ.de“. Das LG Köln gab
somit der Antragsstellerin Recht und erließ die gewünschte einstweilige
Verfügung. Das Gericht bestätigte dabei ausdrücklich, dass durch die
Verwendung des Kürzels "VZ" eine Verwechselungsgefahr besteht, die die
Rechte der Antragsstellerin verletzt. "VZ" sei in Deutschland
allerdings keine allgemein gültige Abkürzung für "Verzeichnis",
argumentierten die Richter. Im Duden gebe es keine solche Abkürzung.
Auch haben die Marken "StudiVZ" und "SchülerVZ" in der Zielgruppe der
Online-Portale (Studenten und Schüler) einen hohen Bekanntheitsgrad.
Daraus ergibt sich im Ergebnis, dass die verkehrsmäßige Verwendung der
Bezeichnung "BewerberVZ" eine Markenrechtsverletzung von "StudiVZ" und
"SchülerVZ" darstellt, hieß es dazu abschließend.
Die Urteilsbegründung findet sich unter dem Aktenzeichen: 84 O 33/08, Urteil vom 02.05.08.
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