25. 05. 2012
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Landgericht Köln: Heino unterliegt vor Gericht
Die Gothaer Allgemeine Versicherung AG kann aufatmen. Nach einem Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Az: 20 = 189/08) ist der Versicherungskonzern nicht verpflichtet, die Kosten für die ausgefallene Tournee des Schlagersängers Heino zu bezahlen. Insgesamt hatte die Firma Kult Musik, an der der blonde Sänger mit der Sonnenbrille beteiligt ist, bei der Gothaer eine so genannte Tournee-Ausfallversicherung abgeschlossen, die vereinbarte Schadenssumme belief sich auf 3,625 Millionen Euro. Tatsächlich musste Heino die Tournee im Jahr 2007 wegen einer angeblichen Herzerkrankung absagen, daraufhin sollte die Versicherung mit der Zahlung von 3,5 Millionen Euro in Anspruch genommen werden. Die aber verweigerte die Zahlung. Als Grund dafür nannten die Vertreter der Versicherung ihrer Meinung nach fehlende und falsche Angaben des Sängers bei Vertragsabschluss. Tatsächlich war in der Stellungnahme des Gerichts ausschließlich von einem Tinnitus die Rede. Einen Vergleichsvorschlag der Kammer sollte die Gothaer 40 Prozent der veranschlagten Schadenssummer übernehmen. Das aber lehnte das Versicherungsunternehmen ab.
Heino habe die Versicherung im Juni 2007 nicht über seine Vorerkrankung berichtet. Dabei hatte der Sänger schon zuvor mit Tinnitus zu kämpfen gehabt. Auch die Einnahme eines bestimmten Medikaments verschwieg der Sänger, wie auch das Gericht entsprechend würdigte. Heino und seine Rechtsvertreter hingegen hatten argumentiert, die Beschwerden, die zur Tour führten, seien erst am 10. September 2007, also nach Abschluss der Versicherung aufgetreten. Außerdem seien die Fragen zur Gesundheitserklärung unklar und missverständlich formuliert. Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung jedoch sei der Sänger "veranstaltungsfähig" gewesen, so die Seite der Kläger.
Das Gericht kam nun nach einer nicht-öffentlichen Befragung seiner Hausärztin zu der Überzeugung, dass der Sänger schon seit vielen Jahren an Tinnitus leide. Folglich habe er die von der Versicherung geforderten Angaben zu Vorerkrankungen nicht vollständig ausgefüllt. Auch die Einnahme eines verschreibungspflichtigen Medikaments hätte der Sänger angeben müssen, so das Gericht weiter. "Beides hätte nach dem nicht misszuverstehenden Sinn der entsprechenden Fragen in der Gesundheitserklärung angegeben werden müssen", teilte das Gericht am heutigen Montagvormittag mit. Außerdem habe die Versicherung den Vertrag wegen arglistiger Täuschung erfolgreich angefochten. Zahlungsverpflichtungen daraus ergeben sich nicht, da der Versicherungsfall gar nicht eingetreten sei, so das Gericht weiter. Das Urteil des Landgerichts ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, binnen eines Monates Berufung beim Oberlandesgericht Köln einzulegen, hieß es dazu abschließend.
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