25. 05. 2012
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Landgericht stellt "Gumbala"-Verfahren ein
Die drei Angeklagten mussten im Vorfeld 10.000 Euro an die Hinterbliebenen zahlen.
Im Gummersbacher Badeland „Gumbala“ verstarb am 19. Mai 2005 ein
zehnjähriges Mädchen, weil ein Ansaugrohr unter Wasser die langen Haare
des Mädchen ansaugte und so ihren Kopf unter Wasser zog. Hinter der
Öffnung verwirbelten ihre Haare, so dass trotz sofortiger
Rettungsaktionen der Kopf des Kindes nicht rechtzeitig aus dem Wasser
gehoben werden konnte. Das Kind ertrank. In erster Instanz hatte das
Amtsgericht Gummersbach daraufhin die drei Angeklagten, die für die
Errichtung und spätere Wartung der Messwasserentnahmeöffnung
verantwortlich waren, zu Geldstrafen verurteilt. Die Anklage lautete
auf fahrlässige Tötung, das Urteil des Gummersbacher Amtsgerichts wurde
am 25. September vergangenen Jahres verkündet.
Nun hat die Kölner Strafkammer das Verfahren nach § 153, Abs. 2 der
Strafprozessordnung (StPO) eingestellt (Aktenzeichen: 155-13/08). Jeder
der drei Angeklagten hatte zuvor 10.000 Euro Schmerzensgeld an die
Angehörigen des Mädchens gezahlt. Die Angeklagten hatten gegen das
erste Urteil Berufung eingelegt. Auf Anregung der Kölner Strafrichter
hatten die Angeklagten sich anschließend auf die Zahlung des
Schmerzensgeldes geeinigt. Neben dem Schmerzensgeld müssen die drei
Angeklagten zudem die Kosten des Verfahrens tragen. Das war mit 13
Verhandlungstagen ausgesprochen aufwändig, die vorgetragenen Gutachten
machten einen Großteil der Prozesskosten aus. Die Nebenklägerin hat
gegenüber den Angeklagten und deren Arbeitgebern sowie Versicherungen
auf weitergehende zivilrechtliche Ansprüche verzichtet. Nun hat das
Strafverfahren seinen Abschluss gefunden, auch eine zivilrechtliche
Auseinandersetzung ist demnach hinfällig geworden.
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