25. 05. 2012
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LG Köln spricht erneutes Urteil zu Filesharern
Das Kölner Landgericht hat in seinem jüngsten Urteil zum Filesharing der Auffassung widersprochen, dass Internetzugangsanbieter für Rechtsverletzungen ihrer Kunden generell haftbar zu machen sind. Das berichtete der in Münster ansässige Verein Telemedicus e.V. auf seiner gleichnamigen Internetseite. Das Urteil ist dabei als eine Art "Etappensieg" für die Internet Service Provider zu betrachten, erläuterten die Münsteraner Rechtsexperten in ihrer Urteilsbesprechung. So wurden in der Vergangenheit wiederholt auch Internet-Provider von den Rechtsvertretern der Klägerseite angemahnt. Die sollten zukünftig ihren Kunden den Zugang zu einem Filesharing-Portal zu sperren, so die Forderung. Doch ganz so einfach wird es nach Meinung der Kölner Richter in der Zukunft nicht ablaufen. Vier Tonträgerhersteller waren gemeinsam gegen den Telekommunikationsdienstleister vorgegangen. Der hatte sich der Abmahnung verweigert, es kam zur Verhandlung.
Ein Kunde des Internetproviders hatte unter einer bestimmten IP-Adresse einen so genannten "Fileserver" betrieben. Die Webseite bot dabei einen Index von mehreren tausend Links zu Dateien in Filesharing-Netzwerken an. Nach Auffassung der Kläger hafte auch der ISP (Internet Service Provider) für die Urheberrechtsverletzung. Die Kölner Richter wiesen die Klage ab. Nach der herrschenden Rechtsprechung kann bei der Verletzung absoluter Rechte als Störer in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Doch in der Praxis müsse man schon den tatsächlichen Verursacher von Urheberrechtsverletzungen belangen. Eine von Seiten der Kläger geforderte Maßnahme einer Netzsperre lehnte das Gericht ebenfalls ab. Die Richter sprachen in diesem Fall einer "Überdehnung der Grundsätze der Störerhaftung". Eine Netzsperre sei überdies und nach Ansicht der Richter ein wenig geeignetes Mittel, um Rechtsverletzungen im Internet vorzubeugen, hieß es dazu abschließend.
Das Urteil im Wortlaut finden sie im Internet unter: www.telemedicus.info.
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