25. 05. 2012
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Oberlandesgericht Köln quantifiziert Schadensersatz
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem so genannten Hinweisbeschluss (Az 6U 67/11) die Größenordnung des Schadensersatzes beim so genannten Filesharing präzisiert. Darauf hat der Kölner Rechtsanwalt Dirk Hofrichter in seinem Blog aufmerksam gemacht. Die Richter stellten dabei klar, dass Schadensersatzansprüche grundsätzlich aufgrund der Urheberrechtsverletzung statthaft sind. Allerdings legte das Gericht neue Maßstäbe bei der Höhe der zu zahlenden Summe fest, wie der Fachanwalt bestätigte. Die bisher erhobenen Ansprüche seien demnach deutlich zu hoch und nicht mehr zeitgemäß.
„Bisher war es so, dass die abmahnenden Musikverlage en Tarif VR W I der GEMA wählte. Dies bedeutete eine Vergütung von mindestens 100 Euro bei bis zu 10.000 Abrufen. Dieser Tarif ist auf Hintergrundmusik im Streaming ausgerichtet. Dabei ist anzumerken, dass die Abmahner je nach eingeschaltetem Gericht zwischen 150 und 300 Euro pro Titel zugesprochen wurden. Die Ansprüche der Geschädigten müssten sich vielmehr nach dem Tarif VR-OD 5 richten, weil der Beklagte Dritten den Zugriff auf die Musiktitel ermögliche, so die Begründung. Pro Titel und Zugriff seien das aber gerade mal 12,78 Cents, führte Hofrichter in seinem Blog aus.
Im Einzelfall müssten die abmahnenden Musikverlage im Einzelfall nachweisen, wie viele Lizenzgebühren ihnen durch das illegale Filesharing tatsächlich entgangen sind. Auch die Zahl der Zugriffe müssten ermittelt werden. Das wiederum könnte gerade bei neuen Titeln die Gefahr in sich bergen, dass die Abmahner exorbitante Summe von den Filesharern verlangen könnten. Für den Rechtsanwalt aus dem brandenburgischen Strausberg ist das Urteil dennoch ein „Silberstreif am Horizont“, schrieb der Rechtsgelehrte auf seinem Blog.
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