25. 05. 2012
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OLG Köln: Abberufung und Hausverbot gegen früheres Vorstandsmitglieds rechtswidrig
Dem Vorstand müsse bis zur Entscheidung in der Hauptsache Zugang zu den
Geschäftsräumen der Gesellschaft gewährt werden, hieß es in der
Urteilsbegründung (AZ: 18 U 3/08) weiter. Die Auseinandersetzungen
begannen im Jahr 2007. Alleiniger Aktionär der ClickandBuy AG ist das
im schweizerischen Zug ansässige Unternehmen Firstgate Holding AG. Im
Zuge der Auseinandersetzung um die zukünftige Geschäftsstrategie, die
auch zwischen den Mitgliedern des Vorstandes der ClickandBuy ausbrach,
wurde am 26. November vergangenen Jahres ein neuer Aufsichtsrat
gewählt. Der berief dann drei Tage später den klagenden Vorstand ab und
erteilte ihm Hausverbot. Bereits die Wahl des Aufsichtsrates war aber
nichtig und die durch dieses Gremium getroffenen Entscheidungen ebenso,
wie das OLG Köln weiter feststellte.
Der Abberufene habe daher Anspruch darauf, weiterhin als
Vorstandsmitglied behandelt zu werden. Seine Abberufung sei schon
deshalb unwirksam gewesen, weil die an der Abberufungsentscheidung
beteiligten Person gar nicht Aufsichtsrat waren, argumentierten die
Richter. So sei die Wahl zweier neuer Aufsichtsräte und die Abwahl des
alten Vorsitzenden des Kontrollgremiums aus formalen Gründen nicht
statthaft gewesen. So wurden die Nezuwahlen weder notariell beurkundet
noch habe sie der Aufsichtsrat unterzeichnet, begründete das OLG seine
Argumentation. Auch der nachträgliche Versuch, durch eine erneute Wahl
des Aufsichtsrates am Vortag der Urteilsverkündung eine erneute
mündliche Verhandlung durchzusetzen, wurde vom Gericht zurückgewiesen.
Die erneute Abwahl des Vorstandes am 27. Februar durch den erneut
gewählten Aufsichtsrat sei aus rechtlicher Sicht bedeutungslos,
urteilten die Kölner Richter abschließend.
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