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25. 05. 2012
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OLG Köln: Abberufung und Hausverbot gegen früheres Vorstandsmitglieds rechtswidrig


28.02.2008 23:00 von:


Dem Vorstand müsse bis zur Entscheidung in der Hauptsache Zugang zu den Geschäftsräumen der Gesellschaft gewährt werden, hieß es in der Urteilsbegründung (AZ: 18 U 3/08) weiter. Die Auseinandersetzungen begannen im Jahr 2007. Alleiniger Aktionär der ClickandBuy AG ist das im schweizerischen Zug ansässige Unternehmen Firstgate Holding AG. Im Zuge der Auseinandersetzung um die zukünftige Geschäftsstrategie, die auch zwischen den Mitgliedern des Vorstandes der ClickandBuy ausbrach, wurde am 26. November vergangenen Jahres ein neuer Aufsichtsrat gewählt. Der berief dann drei Tage später den klagenden Vorstand ab und erteilte ihm Hausverbot. Bereits die Wahl des Aufsichtsrates war aber nichtig und die durch dieses Gremium getroffenen Entscheidungen ebenso, wie das OLG Köln weiter feststellte.

Der Abberufene habe daher Anspruch darauf, weiterhin als Vorstandsmitglied behandelt zu werden. Seine Abberufung sei schon deshalb unwirksam gewesen, weil die an der Abberufungsentscheidung beteiligten Person gar nicht Aufsichtsrat waren, argumentierten die Richter. So sei die Wahl zweier neuer Aufsichtsräte und die Abwahl des alten Vorsitzenden des Kontrollgremiums aus formalen Gründen nicht statthaft gewesen. So wurden die Nezuwahlen weder notariell beurkundet noch habe sie der Aufsichtsrat unterzeichnet, begründete das OLG seine Argumentation. Auch der nachträgliche Versuch, durch eine erneute Wahl des Aufsichtsrates am Vortag der Urteilsverkündung eine erneute mündliche Verhandlung durchzusetzen, wurde vom Gericht zurückgewiesen. Die erneute Abwahl des Vorstandes am 27. Februar durch den erneut gewählten Aufsichtsrat sei aus rechtlicher Sicht bedeutungslos, urteilten die Kölner Richter abschließend.







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