25. 05. 2012
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OLG Köln: Benutzung von Festnetz-Mobilteilen im Auto erlaubt
Ein Bonner Autofahrer wurde unweit seines Wohnortes mit einem Telefon am Ohr von der Polizei angehalten. Die verwarnte den Mann mit einem Bußgeld in Höhe von 40 Euro, obwohl es sich bei dem Gerät nicht um ein Mobiltelefon, sondern das Festnetzgerät seines Hausanschlusses handelte. Üblicherweise funktionieren solche Geräte nur in einem Umkreis von rund 200 Meter um die Basisstation. Der Autofahrer wollte es dabei aber nicht auf sich bewenden lassen und klagte vor dem Bonner Amtsgericht gegen die Verwarnung. Das allerdings folgte der Argumentation der Sicherheitsbehörde und bestätigte das Bußgeld der Beamten. Die Bonner Richter hielten das Mobilteil einer Festnetzanlage für ein Mobiltelefon im Sinne des Paragrafen 23, Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung.
Dieser Auffassung hat nun der erste Strafsenat des Kölner Oberlandesgerichts widersprochen. Späte Genugtuung für den Kläger, er muss die 40 Euro Strafe nicht bezahlen. Die Richter des Strafsenats begründeten die Entscheidung damit, dass Schnurlostelefone sowie deren Mobilteile oder Handgeräte "nach dem allgemeinen Sprachverständnis" nicht als Mobiltelefone gelten. "Für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr seien sie aufgrund ihres geringen räumlichen Einzugsgebiets praktisch auch gar nicht geeignet", hieß es in der Urteilsbegründung weiter. Die Straßenverkehrsordnung nimmt in seinem Regelwerk daher auch nur auf die Geräte Rücksicht, die für den Mobilfunkverkehr gedacht sind. Ein Anlass wegen dieses Falles den Anwendungsbereich des Handyverbots zu erweitern, sehen die Richter ebenfalls nicht. "Eine Ablenkung des Fahrers durch Gespräche mit dem Schnurlostelefon könnte nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil sie wegen der allseits bekannten Sinnlosigkeit des Vorgangs schon kurz nach Fahrtantritt in der Praxis nicht in nennenswertem Umfang vorkomme", urteilten die Richter weiter. Dieser Einzelfall sei so ungewöhnlich, dass in der Tat nach der Gesetzeslage kein Regelungsbedarf bestehe.
Der Beschluss ist mit dem Urteil rechtskräftig. Die Urteilsbegründung soll in rund zwei Wochen auf der Urteilsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen unter der Webadresse: www.nrwe.de zu sehen sein. Das Aktenzeichen lautet: Az 82 Ss-Owi 93/09, Beschluss vom 22. Oktober 2009
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