25. 05. 2012
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OLG Köln: Berufungsverfahren zum Stadtarchiv ausgesetzt
Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu den Ursachen des Stadtarchiveinsturzes sind derzeit noch nicht abgeschlossen. Noch immer werden täglich zentnerweise Abraummaterial des Besichtigungs- und Bergungsbauwerks abgetragen und von den Hilfskräften in einem großen Zelt auf Reste aus den Archivbeständen kontrolliert. Anschließend werden geborgene Archivalienreste in Containern verpackt zur Lagerung und weiteren Behandlung versandfertig gemacht. Mit der tatsächlichen Begutachtung der unterirdischen Bausstelle wird erst im kommenden Jahr gerechnet, bis dahin müssen auch daraus erwachsende Ansprüche auf Wiedergutmachung warten. Das machte am heutigen Donnerstag das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) geltend. Die Richter des 18. Zivilsenats setzten die drei Berufungsverfahren von Leihgebern der Stadt aus. Sie hatten von der Stadt Schadensersatz gefordert.
Ursache muss geklärt werden
In ihrer Urteilsbegründung sprachen die Richter von der Notwendigkeit eines Sachverständigen-Gutachtes. Dabei sollen die ohnehin schon laufenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft auch für die Beschlussfassung der OLG-Richter genutzt werden. Da eine abschließende Beurteilung der Staatsanwaltschaft derzeit noch nicht vorliege, mache eine Fortsetzung des Berufungsverfahrens keinen Sinn, argumentierten die Richter. Die Verfahren sollen jedoch fortgesetzt werden, wenn die von der Kölner Staatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen-Gutachten vorlägen, hieß es dazu weiter. Im Rahmen einer Feststellungsklage wollte die Kläger Schadensersatzansprüche geltend machen. Das Landgericht Köln hatte in erster Instanz die Klage der drei Geschädigten abgewiesen und eine Pflichtverletzung der Stadt verneint.
Noch einmal verwiesen die Richter auch am heutigen Donnerstag auf die entscheidende Frage der Pflichtverletzung seitens der Stadt Köln. Sollte sich herausstellen, dass die im November 2008 aufgetretenen Beobachtungen im damaligen Archivgebäude so schwerwiegender Natur waren, dass weitere Untersuchungen notwendig gewesen wären. Auch interessiert die OLG-Richter die Antwort auf die Frage nach dem Umgang mit Messergebnissen vom 5. Februar 2009. Die hatten eine Veränderung der Gebäudehöhe festgestellt. Eine endgültige Klärung wird erst mit Vorlage des Gutachtens des von der Staatsanwaltschaft Köln beauftragten Gutachters geklärt werden können. Die Richter wiesen in der heutigen Begründung ihrer Entscheidung darauf hin, "dass, wenn danach das Beweisergebnis zur Einsturzursache im Sinne der Kläger ausfiele, es der Fortsetzung der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer eventuellen Pflichtverletzung der Beklagten bedürfte". Daran schließt sich für die OLG-Richter auch die Frage an, welche Maßnahmen hätten eingeleitet werden müssen, um das Unglück zu verhindern. Diese Frage könne aber erst geklärt werden, wenn die Kausalität des Einturzes klar ist.
Aktenzeichen:
OLG Köln 18 U 56/10, 18 U 59/10 und 18 U 60/10
LG Köln 5 O 257/09, 5 O 299/09 und 5 O 300/09
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