25. 05. 2012
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OLG Köln: Hartz-IV-Empfänger dürfen doch um ihr Glück spielen
In der Auseinandersetzung um Glücksspiel bei Empfängern von Transferleistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) hat es am heutigen Freitag eine Wendung gegeben. Die einstweilige Verfügung des Kölner Landgerichts gegen die Teilnahme eines Hartz-IV-Empfängers an einer Sportwette ist in wesentlichen Teilen aufgehoben. Dieses Urteil erfolgte am heutigen Freitag nach der mündlichen Verhandlung vor dem sechsten Zivilsenat des Kölner Oberlandesgerichts (OLG Köln). Die einstweilige Verfügung des Kölner Landgerichts vom 5. Mai dieses Jahres hatte für viel Aufsehen gesorgt. Demnach sollten Personen, die Privatinsolvenz angemeldet haben oder Empfänger staatlicher Transferleistungen beziehen, nicht übermäßig viel Geld für das Glücksspiel investieren dürfen. Im konkreten Fall ging es um 50,50 Euro, die ein Bezieher von Arbeitslosengeld II bei einer Sportwette einsetzen wollte.
Antragssteller in dem Berufungsverfahren ist ein in Malta ansässiges Online-Wettunternehmen, das vor allem online aktiv ist. Die wollten die Antragsgegnerin, die Lotteriegesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. KG, dazu verpflichten, Glücksspielkunden wie oben beschrieben in einer Sperrkartei zu vermerken und sie so vom Glücksspiel auszusperren. Das Unternehmen aus Malta stützte seinen Unterlassungsantrag auf die Ergebnisse eines eigenen Tests. Mehrere Personen hatte in Filialen der Lottogesellschaft festgestellt, dass die Testkäufer trotz privater Insolvenz und Hartz-IV-Transferleistungen sehr wohl Sportwetten in Höhe von 50,50 Euro ermöglicht wurden. Damit habe Westlotto selbst gegen die Marktverhaltensregeln des Glücksspielstaatsvertrags verstoßen, so der Vorwurf des Prozessgegners, die genau Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Kölner Landgericht war. "Insoweit hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht ihre Berufung zurückgenommen", hieß es in der am heutigen Freitag veröffentlichten Pressemeldung des Berufungsgerichts.
"Der Senat ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 8 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) nicht glaubhaft gemacht sind. Aus den Regelungen in §§ 8 Abs. 2, 21 Abs. 3 GlüStV ergebe sich ein sofortiges Spielverbot - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - ohne die in § 12 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes NRW zum Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV AG NRW) vorgesehene Anhörung des Spielers und Überprüfung der bekannt gewordenen Umstände nicht", ließen die Richter weiter verlautbaren. Insgesamt meldeten die Richter damit Zweifel an, ob Mitarbeiter der Wettannahmestellen beurteilen können, ob ein Spieler oder eine Spielerin Transferleistungen bezieht oder überschuldet ist. Folglich sei auch die Anlage einer Sperrkartei nicht zumutbar. Weitere Einzelheiten finden sich in der Urteilsbegründung der Richter. Das aber wird erst im kommenden Monat vorliegen, wie das Gericht abschließend erklärte. Das Urteil ist rechtskräftig. Ein mögliches Hauptsacheverfahren steht noch aus. In einer ersten Stellungnahme zeigten sich Verantwortliche der Staatlichen Lottogesellschaft erleichtert über das Urteil.
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