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25. 05. 2012
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OLG Köln: Heino muss Tourneeausfall zahlen


02.06.2010 11:14 von:

Schlagwörter: Köln,Oberlandesgericht,OLG,Zivilsenat,Heino,Erkrankung,Konzertausfall,Gothaer,Tä

Im Berufungsverfahren des Hamburger Konzertveranstalters Kult Musik GmbH gegen den Kölner Versicherungskonzern hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln) am gestrigen Dienstag das abschließende Urteil gesprochen. Wie das Gericht am heutigen Mittwoch bekannt gab, wurde die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Es ging um die Erstattung der Unkosten einer im Jahr 2007 wegen der Erkrankung des beliebten Sängers mit der Sonnenbrille abgesagten Tournee. Heino, der an der Hamburger Firma beteiligt ist, musste damals seine Auftritte absagen, weil er plötzlich erkrankte. Wie die Richter nun entschieden, muss die Gothaer Versicherung, die eine Tournee-Ausfallversicherung mit dem Veranstalter abgeschlossen hatte, die Ansprüche der Kläger auf Zahlung von insgesamt knapp 3,5 Millionen Euro nicht zahlen. Heino habe bei Abschluss der Versicherung nach Auskunft der Beklagten falsche und unvollständige Angaben zu seinen Vorerkrankungen gemacht. Die Versicherung hatte daraufhin die Zahlung der ausstehenden Summe verweigert. Bereits im November vergangenen Jahres hatte der Sänger in erster Instanz vor dem Landgericht seine Ansprüche nicht durchsetzen können.

Die Einschätzung des Landgerichts wurde nun von der Berufungsinstanz mit dem gestrigen Urteil (Az: 9 U 2/10) bestätigt. Nach den Vertragsbestimmungen hatte der Veranstalter eine Ausfallversicherung für den Fall abgeschlossen, dass der Schlagerbarde so gravierende erkrankte, dass die Konzerte der geplanten Konzerttournee abgesagt werden müssten. Tatsächlich musste sich der Sänger im Jahr 2007 wegen Krankheit in stationäre Behandlung begeben. So verschwieg der Sänger unter anderem einen Tinnitus und die Einnahme eines bestimmten Medikaments. Daraus leitete das Versicherungsunternehmen einen Verstoß gegen die Vertragsbedingungen ab. Demgegenüber argumentierten Sänger und Veranstalter, dass die Gesundheitserklärung zum einen unklar und missverständlich formuliert gewesen seien, zum anderen habe die Erklärung auf die grundsätzliche "Veranstaltungsfähigkeit" des Sängers abgezielt. Die sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jedoch erfüllt gewesen. Die beklagte Versicherung hatte eine "arglistige Täuschung" die Auszahlung der Versicherungssumme verweigert. Nach Ansicht der Richter sei der so zustande gekommene Vertrag "von Anfang an nichtig". Ähnlich hatte schon das Landgericht in erster Instant geurteilt. "Der Konzertveranstalter als Versicherungsnehmer müsse sich diese Angabe wie eigene zurechnen lassen", hieß es in dem gestern gesprochenen Urteil weiter.

Das Urteil ist nun rechtskräftig, der 9. Zivilsenat des Gerichts ließ keine weiteren Rechtsmittel zu. "Die erste Instanz habe die erhobenen Beweise umfassend und überzeugend gewürdigt", begründeten die Richter der Berufungsinstanz ihr Urteil. In dem ersten Prozess wurde neben Kläger und Beklagtem auch Heinos Ehefrau Hannelore sowie der Hausarzt des Sängers vernommen. Der hatte unter Ausschluss der Öffentlichkeit bestätigt, dass Heino bereits seit Jahren wegen Ohrgeräuschen in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Demzufolge habe der Kläger um seine Erkrankung gewusst und die Wirkung seiner Falschangaben billigend in Kauf genommen. Ein "moralisches Unwerturteil" sei mit der Entscheidung jedoch nicht verbunden, hieß es dazu abschließend.


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