25. 05. 2012
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OLG Köln: Sat.1 gewinnt gegen RTL
Das Kölner Oberlandesgericht hat ein wegweisendes Urteil zur Verwendung von Sendematerial gefällt. In zweiter Instanz widerlegte der 6. Zivilsenat des OLG die Auffassung der ersten Instanz. Es geht um die aktuelle Berichterstattung über eine Sendung aus der Reihe "Deutschland sucht den Superstar", die am 23. Januar 2008 ausgestrahlt wurde. Damals wurde ein Kandidat bei der Vorauswahl von Juror Dieter Bohlen vor laufender Kamera heftig kritisiert. Der 17-jährige Kandidat brach daraufhin zusammen, was zur damaligen Zeit für eine bundesweite Debatte um die Grenzen des guten Geschmacks führte. Der Konkurrenzsender Sat.1 inden verwendete Ausschnitte aus der RTL-Sendung für die eigene Berichterstattung. Mehrfach wurde die besagte Szene in verschiedenen Infotainment-Formaten des Berliner Senders gezeigt, unter anderem in den Sendungen "Das Magazin" und "Frühstücksfernsehen".
Der Kölner Sender erhob daraufhin Anklage wegen einer seiner Meinung nach vorliegenden Verletzung des Urheberrechts. In erster Instanz gaben die Richter dem Kölner Fernsehsender auch Recht. Aber dieses Urteil hatte vor dem 6. Zivilsenat des Kölner Oberlandesgerichts keinen Bestand. Die Kölner Richter verneinten einen solchen Verstoß gegen das Urheberrecht. Zwar habe der Sender Sat.1 in das ausschließliche Verwertungsrecht von RTL eingegriffen. Der entscheidende Satz aber folgt sogleich. "Die Verwendung des Sendematerials sei aber als Berichterstattung über die aktuellen Tagesereignisse zulässig gewesen", erklärte das Gericht in einer Pressemeldung, die am heutigen Freitag veröffentlicht wurde. Hinzu komme, dass die RTL-Castingshow ohnehin ein hohes öffentliches Interesse nach sich ziehe. Der Zusammenbruch sei angesichts der Reichweite des RTL-Erfolgsformats "ein die Öffentlichkeit bewegendes Ereignis, das seiner Qualität nach Gegenstand aktueller Berichterstattung sein konnte", hieß es dort weiter.
Dass der Berliner Sender das Material tatsächlich nur in Ausschnitten gezeigt habe, sei überdies im Rahmen der aktuellen Berichterstattung zulässig. Gedeckt sei die Verwendung in diesem Fall durch das Zitatrecht, der Sender hatte das Material mit deutlicher Quellenangabe verwendet. Auch das sei zulässig, urteilten die Richter abschließend. Das Urteil ist rechtskräftig, eine Revision wurde nicht zugelassen. In knapp zwei Wochen wird die genaue Urteilsbegründung im Internet auf der Urteilsdatenbank unter: www.nrwe.de abrufbar.
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