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25. 05. 2012
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OLG Köln: Sicherungsverwahrung endet nicht automatisch


23.07.2010 10:34 von:

Schlagwörter: Köln,Sicherungsverwahrung,OLG,Urteil,Automatismus,EGMR,Urteil,Altfall

Der zweite Strafsenat des Kölner Oberlandesgerichts (OLG Köln) hat am heutigen Freitag ein wichtiges Grundsatzurteil veröffentlicht. Demnach müssen Straftäter, die sich in der so genannten Sicherungsverwahrung befinden, nicht automatisch nach zehn Jahren Haft entlassen werden (Az: 2 Ws 431/10). Die Kölner Richter bestätigten dabei eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen. Im vorliegenden Fall war ein Straftäter im Jahr 1990 zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe wegen beabsichtigter schwerer Körperverletzung verurteilt worden. Der damals 46-Jährige soll zwei Frauen während einer Auseinandersetzung mit einem Fleischermesser angegriffen und schwer verletzt haben. Bereits neun Jahre vor dieser Tat war der Mann zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren wegen versuchten Totschlags an seiner damaligen Ehefrau verurteilt worden. Auch hier war ein Fleischermesser die Tatwaffe. Insgesamt sammelte der Mann vor seiner Verurteilung durch das Landgericht München II 21 Strafanzeigen wegen Körperverletzungsdelikten gegen Frauen. Zum Zeitpunkt der Verurteilung galten in Sachen Sicherungsverwahrung noch ältere Regelungen, die erst im Jahr 1998 geändert wurden, wie das Kölner OLG betonte. Genau in dieser nachträglichen Verlängerung der zulässigen Höchstdauer aber sieht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verstoß gegen den Artikel 5l und 7l des EMRK.

Die Kölner Richter lehnten es dennoch ab, die Sicherungsverwahrung alleine wegen des Ablaufes dieser Höchstgrenze für erledigt zu erklären. Wie im zuvor ergangenen Urteil liegt auch hier ein so genannter "Altfall" vor. Die Kölner Richter wiesen in ihrem Urteil darauf hin, dass der Gesetzgeber gefordert sei. Dies betreffe den Geltungsbereich des § 67d, Absatz 3 Strafgesetzbuch. Der sieht ein Ende der Sicherungsverwahrung erst dann vor, wenn erwiesenermaßen keine Gefahr mehr vom Delinquenten ausgehe. Eine solche Regel gelte nach den gängigen Vorschriften des StGB auch für eben jene "Altfälle", die der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil bemängelte. "Dem Urteil des EGMR komme nicht schon von sich aus Gesetzeskraft zu", begründeten die Kölner Richter ihr Urteil weiter. Einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention wollten die Kölner Richter in der damaligen Entscheidung des deutschen Gesetzgebers im Jahr 1998 nicht feststellen. Genau zu diesem angeblichen Automatismus gibt es jedoch andere Urteile, zum Beispiel von den Oberlandesgerichten Hamm und Frankfurt am Main. Ein Vorgriffsrecht der Gerichte auf die zukünftigen gesetzlichen Regelungen sei eben nicht statthaft, urteilte das OLG. Eher sollten Richter sensibel zwischen den Freiheitsrechten der Sicherheitsverwahrten und der staatlichen Schutzpflicht abgewogen werden. "Eine schematische Entlassung nach zehn Jahren brächte diese Abwägung in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise aus dem Gleichgewicht", hieß es in der Urteilsbegründung weiter. Die Bundesregierung hatte nach dem Urteil des EGMR im Mai dieses Jahres eine Gesetzesinitiative gestartet, die diesen Zustand heilen soll. Das Ergebnis steht allerdings noch aus. Weitere Rechtsmittel ließen die Kölner Richter in ihrem Urteil nicht zu.







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