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25. 05. 2012
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OLG Köln stärkt Verbraucherrechte gegen Abmahnübertreibungen


01.06.2011 16:21 von:

Schlagwörter: Köln,OLG,Oberlandesgericht,Urteil,Abmahnung,Rechtsanwalt,Praxis,hinfällig,Verbra

Immer wieder erreichten auch die Redaktion Köln Nachrichten in den zurückliegenden Wochen und Monaten Hinweise und Beschwerden auf die gängigen Praktiken so genannter Abmahnanwälte. Das Prozedere der Juristen, die sich in diesem Feld tummeln, ist immer die gleiche. Bei Downloaden von Musikstücken oder anderen urheberrechtlich geschützten Werken treten – insbesondere im Fall von Weiterleitungen durch filesharing – zumeist vorbereitete Schreiben auf, die pauschal eine Unterlassungserklärung beifügen. In dem vorliegenden Fall erhielt ein Verbraucher die schriftliche Aufforderung zu unterlassen, "geschützte Werke der Rechteinhabeen zu lassen, insbesondere über so genannte Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten." Im Kern geht es um die Differenzierung zwischen gewerblichen Anbietern und Verbrauchern. Letztere unterliegen nach Ansicht des Gerichts aber einem besonderen Schutz.

In seinem veröffentlichten Urteil vom 20. Mai 2011 (Az: 6 W 30/11) hat das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) nun eine für die Praxis wichige Differenzierung vorgenommen. Was war passiert? Ein Privatmann hatte nach einem festgestellten Urheberrechtsverstoß die von der Klägerseite verlangte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Daraufhin erwirkte die Rechteinhaberin eine einstweilige Verfügung, gegen die wiederum der Beklagte Rechtsmittel einlegte. Er gab zuvor außergerichtlich eine auf das relevante Musikwerk bezogene Unterlassungserklärung ab. Zudem erklärte er, dass er ohnehin nicht hafte, weil er während der Tatzeit verreist gewesen sei. Letzteres Argument aber ließen die Richter nicht gelten. Auch Verbraucher müssten - wie Gewerbetrebende - für die Sicherheit ihres eigenen Internetzugangs Sorge tragen. Dass die Richter die Gerichtskosten der klagenden Seite aufbürdeten, hatte folglich andere Gründe.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Verlag einem Internetnutzer die Verbreitung "aller urheberrechtlich geschützten Werke" untersagt. Eine Unterlassungsforderung darf jedoch nicht wesentlich über die tatsächlich begangene Rechtsverletzung hinausgehen, so der Urteilsspruch. Die Unterlassungserklärung des Verlages enthielt die Aufforderung an den Abgemahnten, es zu unterlassen, "Werke" des Verlages zu verbreiten. Der Abgemahnte hatte aber nur ein einzelnes Werk des Verlages per Internet verbreitet". Damit habe die Klägerseite dem Beklagten die Ablehnung der Unterlassungserklärung geradezu abgehalten, da die Formulierung zu weit gefasst war.

Experten sehen in dem Urteil weitreichende Folgen für die bisherige Abmahnpraxis. Zukünftig sollten Verbraucher sehr genau prüfen, ob sie dem Anliegen der Rechtsanwälte zur Unterschrift einer Unterlassungserklärung Folge leisten sollen. Viele derzeit schwebende Abmahnverfahren könnten damit hinfällig werden, weil sie ebenfalls zu weit gefasste Formulierungen enthielten. Anders als ein Gewerbetreibender sei ein Verbraucher besonders schutzbedürftig. Die Klägerin sei daher verpflichtet gewesen, dem Beklagten "den richtigen Weg" für die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu weisen, so das Urteil. Dass Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstöße im Internet weiterhin rechtsgültig sein können und in ihrem Kern auch weiterhin sind, daran ließen die Richter indes keinen Zweifel. Und dass Urheberrechtsverstöße weiterhin Kosten nach sich ziehen, steht ebenfalls außer Frage. Im vorliegenden Fall ging es lediglich um die Kosten des vonseiten der Kläger eingeleiteten Verfahrens. Weil der Beklagte jedoch die (geänderte) Unterlassungserklärung abgab, bestand nach Ansicht des Gerichts keine Notwendigkeit einer Klageerhebung. Die Kosten der Abmahnung selbst blieben von der Entscheidung unberührt.







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