25. 05. 2012
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OLG Köln urteilt über zulässige Berichterstattung aus Strafverfahren
In gleich drei Urteilen haben sich Richter des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln) mit dem zulässigen Maß an Berichterstattung auseinander gesetzt und entsprechende Urteile abgelegt. Kläger vor dem OLG war „ein wegen des Verdachts der Vergewaltigung einer Ex-Freundin angeklagter, im Strafverfahren freigesprochener Fernsehmoderator“. Der hatte gleich drei Verfahren angestrengt, um auch für sich diese Situation zu klären, wie Medien mit neuen Erkenntnissen aus laufenden Verfahren umgehen und wo die Grenzen sind. Die Urteile lassen eine Revision nicht zu, können aber im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof noch eine letzte Runde nehmen. Im vorliegenden Fall war der Medienrummel besonders groß, die Berichterstattung folgerichtig ausführlich, so die einleitenden Worte der Gerichtsverantwortlichen.
In einem ersten Urteil (Az: 15 U 62/11) hatte der Kläger die Beklagten auf Unterlassung der Verbreitung von Bildern und Textpassagen in Anspruch genommen. Die hatten mit einer Tageszeitung und einer Internetseite ebenfalls ausführlich über den laufenden Prozess berichtet. Der zuständige 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschied, dass die heimlich aufgenommenen Fotos, die den Kläger im Gefängnishof der Justizvollzugsanstalt zeigen, nicht hätten veröffentlicht werden dürfen. Die Fotos wurden offenbar während der Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt aufgenommen. Die Richter widersprachen dabei dem Anspruch der Öffentlichkeit nach Informationen, urteilten die Richter. Außerdem habe sich der Kläger damals nicht im öffentlichen Raum befunden.
Das Erwähnen eines Messers, das zum Gegenstand einer Berichterstattung wurde, und damit die DNA des Klägers trug, dürfe auch veröffentlicht werden. In erster Instanz hatten die Richter die Klage auf Unterlassung noch stattgegeben mit der Begründung, dass es sich um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung gehandelt habe. Diesem Anspruch aber widersprachen die Richter in ihrem Urteil (Az: 15 U 61/11). Man habe stets hinreichend klargestellt, dass der Fund und das Erbgut-Indiz keine Vorverurteilung bedeuten. Den Ausgang des Strafverfahren habe man zu keinem Zeitpunkt präjudizieren wolle, so die Einlassung der Beklagten.
Im dritten Verfahren (Az: 15 U 60/11) ging es um die Veröffentlichung einer privaten E-Mail, die der Kläger im Jahr 2004 an seine ehemalige Freundin „Isabella M.“ gesandt hatte sowie auf die darauf bezogene Berichterstattung. Auch hier urteilten die OLG-Richter eher im Sinne des Klägers. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei hier wichtiger als das vorgebrachte Interesse der Öffentlichkeit. „Das Berichterstattungsinteresse überwiege in diesem Fall nicht das Recht des Klägers auf Schutz seiner Privatsphäre. Wie sich der Kläger im Jahr 2004 gegenüber einer seiner Freundinnen/ Geliebten verhalten habe, weise nur einen schwachen Bezug zu der ihm vorgeworfenen Straftat und den Umständen ihrer Entstehung auf“, so das dritte Urteil der Kölner OLG-Richter.
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