25. 05. 2012
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OLG Köln verbietet jegliche Handynutzung im Auto
Im konkreten Fall, der bereits Ende Juni dieses Jahres vor dem ersten
Strafsenat des Kölner Oberlandesgerichts (OLG Köln) entschieden wurde
(Az. 81 Ss-Owi 49/08), hatte ein Bonner Autofahrer Beschwerde gegen das
Bußgeld in Höhe von 70 Euro eingereicht. Er war von den
Verkehrspolizisten mit dem Bußgeld belegt worden, obwohl er das Handy
zum Navigieren benutzte. Der Argumentation des Mannes wollte das
Gericht in zweiter Instanz nicht folgen. Autofahrer, die ein Handy in
die Hand nehmen, sind abgelenkt, so der Tenor des Urteils. Gleiches
gilt übrigens auch für das Versenden oder Verfassen von SMS während der
Autofahrt.
Die entsprechende gesetzliche Regelung findet sich in § 23, Abs. 1a der
Straßenverkehrsordnung (StVO). Darin legt der Gesetzgeber fest, dass
ein Verstoß gegen das Handyverbot schon dann vorliegt, wenn der
Handynutzer das Gerät in die Hand nimmt oder in der Hand hält. So wird
auch das Senden und Verfassen von SMS oder andere
Kommunikationsnutzungen des Handys unter Strafe gestellt, wenn die
genannte Bedingung zutrifft. Ausgenommen davon sind Freisprechanlagen.
In Anlehnung an andere zweitinstanzliche Urteile ist auch das Abspielen
zum Beispiel von Musik untersagt, wenn der Nutzer dafür das Handygerät
in die Hand nimmt oder es darin hält. Gleiches gilt auch für
Smartphones und Handhels. Demnach bedeutet schon das Ablesen der
Uhrzeit ein Verstoß gegen diese Regel und kann mit Bußgelder von 70
Euro belegt werden. Strittig ist hingegen die „reine Ortsverlagerung“
eines Handys während der Fahrt.
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