25. 05. 2012
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OLG Köln: Werbung für Lotto- und Toto-Spielgemeinschaften unzulässig
Am gestrigen Montag hat der 6. Zivilsenat des Kölner Oberlandesgerichts (OLG Köln) die Werbung über Internet und Telefon für Spielgemeinschaften zum Deutschen Lotto- und Toto-Block für unzulässig erklärt. Das Urteil war bereits am Freitag vergangener Woche verkündet worden, aber erst am gestrigen Montag öffentlich gemacht. Demnach ist Werbung für die Zusammenführung von Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften unzulässig. Die OLG-Richter berufen sich dabei auf den Paragrafen 4, Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Glückspielstaatsvertrages (GlüStV). Kläger in diesem Verfahren war ein Verbraucherschutzverein. Prozessgegner war eine in Deutschland niedergelassene Personengesellschaft, die auch im deutschen Handelsregister eingetragen war. Im Internet hatte das Unternehmen auf einer "de"-Domainadresse für ihren Geschäftszweck Werbung gemacht. Auch telefonisch habe man sich in deutscher Sprache gemeldet, hieß es dazu weiter.
Nach Ansicht der Richter bedeutet dies einen Verstoß der Werbung gegen das Werbeverbot nach jenem besagten § 5 Abs. 3 GlüStV. Die Richter untersuchten dabei auch die Vereinbarkeit der dort gefassten Regelung mit dem Artikel 49 des EWG-Vertrages zur Freiheit des Dienstleistungsverkehrs sowie dem Artikel 43 zur Niederlassungsfreiheit. Die Richter verneinten einen Zusammenhang, weil es bei diesem besagten Geschäft "an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt fehlt". Demzufolge müsse der Sachverhalt nach dem § 5 Abs. 3 GlüStV geprüft werden, so die Richter weiter. Die Richter finden überdies, dass die hier gefasste Regelung mit den Regeln des europäischen Gemeinschaftsrechts in Einklang stehen. Die vorangegangenen Urteile in ähnlichen Fällen lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass deutsches Glückspielrecht in seiner Gesamtheit gegen Gemeinschaftsrecht verstößt und somit öffentliches Glückspiel und die Werbung dafür in Deutschland unbeschränkt zulässig wäre. Für in Deutschland tätige Anbieter gilt damit § 5 Abs. 3 GlüStV und nicht die europäischen Vorschriften.
"Den Vorlageentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs sei eine so weit-reichende Wirkung schon deshalb nicht beizumessen, weil der Gerichtshof keine eigenen Feststellungen zu den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen treffen konnte und entgegen der Annahme der vorlegenden Gerichte zum Zeitpunkt ihres Vorabentscheidungsersuchens derzeit nicht davon auszugehen sei, dass die staatlichen Stellen in Deutschland auf dem Glücksspielsektor eine Politik der Angebotsausweitung verfolgen", hieß es von offizieller Seite weiter. Eine solche Expansion sei nicht zu beobachten, trotz einiger Veränderungen in der Vergangenheit. Gegen das Urteil kann eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht werden, eine Revision ist aber nicht zugelassen. Folglich kann der Bundesgerichtshof (BGH) erst dann über eine Revision entscheiden, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich war. Dafür haben die Beklagten nun einen Monat Zeit, hieß es dazu abschließend.
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