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25. 05. 2012
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OLG-Richter verurteilen Immobilienverwalter zu Schadensersatz


19.01.2010 10:38 von:

Schlagwörter: Köln,Oberlandesgericht,OLG,Urteil,Hausmeisterin,Immobilienverwalter,Diskriminier

Im Jahr 2006 hatte sich ein Ehepaar auf die Suche nach einer geeigneten Wohnung gemacht und in den Kleinanzeigen einer Aachener Zeitung eine geeignete Wohnung gefunden. Beide wollten nach Aachen umziehen und meldeten sich auf die Annonce eines Wohnungsverwalters. Beide Seiten vereinbarten einen Besichtigungstermin, doch dann kam alles anders. Die Hausmeisterin des Objekts empfing das dunkelhäutige Pärchen mit der Ankündigung, man werde nicht an "Neger" vermieten. Zwar versuchte die Frau noch, durch das Wort "Schwarzafrikaner" zu ersetzen, doch der Eklat war da. Es kam zur Anklage. Unterstützt wurden die beiden Zurückgewiesenen durch das Gleichstellungsbüro der Stadt Aachen. Sie verklagten den Immobilienverwalter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Die Causa wurde in erster Instanz vor dem Landgericht Aachen verhandelt. Die Richter dort entschieden allerdings am 17. März vergangenen Jahres, dass eine Anklage nicht zulässig sei. In ihrem Urteil kam der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln) nun aber zu einer anderen Einschätzung. In ihrem aktuellen Urteil (Az. OLG Köln 24 U 51/09) sprachen die Richter dem Paar eine Geldentschädigung und einen Schadensersatz in Höhe von 5056 Euro zu. Das entsprechende erstinstanzliche Urteil wurde abgeändert. Im Gegensatz zu ihren Kollegen am Aachener Landgericht sahen die Kölner Richter die Klage als zulässig und in der Sache begründet an. Nachdem der Wohnungsverwalter in den Verhandlungen vor dem Kölner Gericht einräumte, dass die Hausmeisterin tatsächlich diese Aussagen getätigt hatte, verzichteten die Richter auf eine erneute Beweisaufnahme. Es wurden keine Zeugen mehr vernommen, teilte das Gericht am heutigen Dienstag mit.

In ihrer Urteilsbegründung sahen die Richter es als erwiesen an, dass die Hausmeisterin mit ihrer Zurückweisung und der Begründung die Menschenwürde und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht der afrikanischen Mietinteressenten verletzt habe. Auch sei die Bezeichnung "Neger" nach heutigen Maßstäben diskriminierend und ehrverletzend. Ebenso sei es aus Sicht der Richter nicht hinnehmbar, dass ein Vermieter eine Wohnung nur wegen der Herkunft und der Hautfarbe der Interessenten verweigert. Die durch die Hausmeisterin vorgebrachten Einwände gegen eine Vermietung sind folglich eine "schwerwiegende Stigmatisierung", so die Richter weiter. Die Verteidigung hatte argumentiert, dass der Immobilienverwalter für die Äußerungen seiner Angestellten nicht verantwortlich sei. Die habe ausschließlich auf Anweisung der eigentlichen Eigentümer der Immobilie gehandelt. Die Hausmeisterin sei so eine Art Gehilfin gewesen, die dem Verwalter bei den Besichtigungsterminen geholfen habe. Das aber sei eigentlich seine Aufgabe gewesen. Weil er sich in seinem "Pflichtenkreis" der Hilfe einer Dritten bedient habe, sei er auch für das Verhalten und die Äußerungen der Hausmeisterin in der Haftung, so die Richter in ihrem Urteil.

Die Kölner Richter ließen in ihrem Urteil eine Revision nicht zu. Allerdings ist das Urteil erst nach Ablauf einer vierwöchigen Frist rechtskräftig. Innerhalb dieser Zeit kann der verurteilte Immobilienverwalter auf dem Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde Einspruch gegen das Urteil erheben. Über die Zulässigkeit des Urteils muss dann die höchste bundesdeutsche Instanz der zivilen Rechtsprechung entscheiden.







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