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25. 05. 2012
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OLG weist Klage eines Ex-Strafgefangenen ab


12.10.2009 10:51 von:

Schlagwörter: Köln,OLG,Oberlandesgericht,Urteil,Strafgefangener,Abweisung,NRW,Haftbedingungen

In zweiter Instanz hat das Kölner Oberlandesgericht (OLG) die Klage eines ehemaligen Strafgefangenen abgewiesen (Az 7 U 48/09). Der wollte wegen angeblich menschenunwürdiger Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt eine Entschädigung in Höhe von 1100 Euro. Das Landgericht Bonn (LG Bonn) hatte dem Mann in erster Instanz Recht gegeben. Mit dem nun erfolgten Urteil ist diese Entscheidung allerdings aufgehoben. Das Urteil ist rechtskräftig, eine Revision nicht zugelassen, wie die Richter abschließend bekannt gaben. In knapp zwei Wochen soll die Urteilsbegründung der Richter in der Urteilsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht werden.

Der Gefangene verbüßte von November 2003 bis April 2007 eine mehrjährige Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt Rheinbach. In diesem Zeitraum wurde er einmal für 6 Tage und einmal für 38 Tage in einer Einzelzelle untergebracht, die er mit einem Mithäftling teilen musste, da zu dieser Zeit umfangreiche Bauarbeiten in der JVA stattfanden und die Hafträume entsprechend neu verteilt werden mussten. Die Zelle war nur 7,6 Quadratmeter groß, die Toilette war lediglich durch eine so genannte Schamwand vom übrigen Raum abgetrennt. Der Strafgefangene sah darin eine menschenunwürdige Unterbringung, die ihm jeden Rückzugsraum geraubt habe, in dem er sein Gefühl- und Intimleben ungestört hätte ausleben können.

Das beklagte Land lehnte die Darstellung der Unterbringung als menschenunwürdig ab. Der Häftling habe eine Fülle von Möglichkeiten gehabt, sich auch außerhalb seiner Zelle aufzuhalten. Außerdem habe er sich nie mündlich oder schriftlich um eine Verlegung bemüht oder eine gerichtliche Entscheidung beantragt. Nach Auffassung des Zivilsenats kommt ein Anspruch auf Geldentschädigung schon deshalb nicht in Betracht, weil die mögliche Verletzung der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrecht nicht erheblich sei und eine Geldentschädigung zur Genugtuung daher nicht erforderlich sei. Ob die Unterbringung tatsächlich als menschenunwürdig anzusehen war, hat der Senat offen gelassen. Eine Entschädigung komme in solchen Fällen nur unter besonderen Umständen in Betracht, die umfassend zu würdigen seien. Auch wenn die räumlichen Verhältnisse in der Einzelzelle besonders beengt gewesen seien und es sich bei dem Strafgefangenen um einen insulinpflichtigen Diabetiker gehandelt habe, sei doch nicht erkennbar, dass dieser unter der Unterbringung besonders gelitten habe. Zwar habe er sich mündlich gegenüber den Vollzugsbeamten beschwert, sein Anliegen dann aber später nicht mehr weiterverfolgt. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Zusammenlegung der beiden Gefangenen in einer Zelle sachliche Gründe in den Sanierungsarbeiten hatte. Dem Land könne daher allenfalls ein Verschulden im unteren Bereich vorgeworfen werden, weil für die Zeit der Umbauarbeiten keine ausreichende Haftraumreserve gebildet worden sei. Keinesfalls liege ein schikanöses Verhalten des Landes bzw. seiner Vollzugsbediensteten vor.







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