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25. 05. 2012
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OWG Münster bestätigt Kölner Urteil


16.02.2009 09:20 von:

Schlagwörter: Köln,Münster,Verwaltungsgericht,Oberverwaltungsgericht,Verfassungsschutz,Observi

Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte gegen das Urteil des Kölner Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt und somit die nächst höhere Instanz angerufen. Doch das Oberverwaltungsgericht Münster kam dem Anliegen der Kölner Verfassungsschützer nicht nach und hält an der Auffassung fest, dass die Observierung des Bundespolitikers der Linken rechtswidrig war. Am vergangenen Freitag legten die Münsteraner Verwaltungsrichter ihr Urteil ab und bestätigten damit ihre Kölner Richterkollegen in ihrer Auffassung. Anfang 2008 hatte das Verwaltungsgericht Köln (VG Köln) die Observierung Ramelows durch das Bundesamt ab 1999 für rechtswidrig erklärt. Ramelow war damals Abgeordneter im thüringischen Landtag und anschließend im Bundestag.

Nach Auffassung der Kölner Richter lägen in diesem Falle keine gesetzlichen Grundlagen für eine Observierung vor, auch nicht unter Berücksichtigung der Position Ramelows innerhalb seiner Fraktion. Allerdings betonten die Kölner Richter in ihrem damaligen Urteil, dass sie sich damit nicht grundsätzlich gegen eine Observierung von Volksvertretern in Bundes- und Landesparlamenten aussprechen. Auch über den Status der Linken habe man nicht im Grundsatz entschieden, so die Richter in ihrer damaligen Urteilsbegründung. Zwar räumte das Oberverwaltungsgericht in Münster ein, dass es innerhalb der Linken einzelne Gruppierungen gebe, die Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verfolgten. Dieser Verdacht stehe allerdings dem freien Mandat des Abgeordneten Ramelow entgegen.

Für die Linken im Bundestag ist das Urteil Indiz für die Notwendigkeit, Abgeordnete besser vor dem Zugriff durch Geheimdienste zu schützen. Grundsätzlich solle das Parlament die Geheimdienste kontrollieren und nicht umgekehrt, erklärte etwa der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Linken im Bundestag Wolfgang Neskovic. Er forderte ein Vetorecht, das die Beobachtung einzelner Abgeordneter verhindern solle.







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