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25. 05. 2012
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Unitymedia Hessen wegen irreführender Werbebotschaft verurteilt


19.12.2009 23:55 von:

Schlagwörter: Köln,Oberlandesgericht,OLG,Untersagungm,Berufungsurteil,Unitymedia Hessen,Teleko

Wegen irreführender Werbeaussagen hat das Kölner Oberlandesgericht dem Kabelnetzbetreiber Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG, Tochtergesellschaft der Kölner Unitymedia, die Verbreitung dieser Aussagen untersagt. Grund des Anstoßes war eine Faltbroschüre aus dem Februar 2008. Dort warb das Unternehmen mit angeblichen Testergebnissen einer Computerzeitschaft ("Computer-Bild"). Demnach behauptete das Unternehmen, dass es bei verschiedenen Anschlussgeschwindigkeiten "vorne" liege. In ihrem jüngsten Urteil (Az: 6U 90/09) haben die Kölner OLG-Richter dem Kläger nun Recht gegeben. Die Deutsche Telekom AG hatte nach bekannt werden der Werbekampagne die dort getroffenen Aussagen als "irreführend" beanstandet und auf Unterlassung geklagt.

In dem nun abgeschlossenen Berufungsverfahren folgten die Richter der Argumentation der Klägerin. Dem ahnungslosen Verbraucher werden mit entgegen der tatsächlichen Gegebenheiten "eine überregionale Verfügbarkeit des Angebots und ein Spitzenplatz gerade der Unitymedia Hessen bei allen Anschlussgeschwindigkeiten suggeriert", hieß es in einer Mitteilung des Gericht vom gestrigen Freitag. Wer aber sein Angebot auf die Ballungsräume beschränke, könne nicht einen Spitzenplatz im "Deutschland-Durchschnitt" für sich beanspruchen, hieß es dort weiter. Insofern seien die isolierten Aussagen aus dem Testbericht der Zeitung in der Tat irreführend, urteilten die Richter. Tatsächlich lag Unitymedia Hessen in dem Bericht eher im Mittelfeld der Anbieter. Dies gilt besonders für die beanspruchte Spitzenleistung bei der Geschwindigkeit. Gleich drei Konkurrenten wiesen schnellere Ping-Zeiten auf. Die Broschüre aber vermittelt den Eindruck, dass das eigene Angebot denen der Konkurrenz überlegen sei.

Das Urteil ist vorläufig rechtskräftig, eine Revision wurde nicht zugelassen. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils können beide Seiten aber noch eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem höchsten deutschen Gericht, dem Bundesgerichtshof (BGH) einreichen. Die komplette Urteilsbegründung wird in knapp zwei Wochen auf der Rechtsdatenbank der nordrhein-westfälischen Justizverwaltung veröffentlicht.







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