25. 05. 2012
Seite drucken
Verstoß gegen Rauchverbot im Betrieb kann zur Kündigung führen
Der Fall liegt bereits einige Jahre zurück. Ein Lagerarbeiter war am 21. April 2006 von seinem Geschäftsführer dabei erwischt worden, wie er seiner Nikotinsucht am Arbeitsplatz frönte. Dem Mitarbeiter wurde daraufhin eine Abmahnung seines Arbeitgebers zugestellt. Als er drei Wochen später erneut wegen eines ähnlichen Verstoßes erwischt wurde, kündigte ihm der Arbeitgeber fristgerecht zum 31. März 2007. Allerdings wurde die Kündigung aufgrund der langjährigen Anstellung des Mannes ausgesetzt. Voraussetzung war allerdings, dass der Mitarbeiter sich fortan nichts mehr zuschulden kommen ließ, wie die Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung vorsah. Doch an diese Auflage hielt sich der Mitarbeiter auch danach nicht, Im August 2007 wurde er erneut beim Rauchen am Arbeitsplatz erwischt. Das Rauchverbot begründete das Unternehmen aus der Lebensmittelbranche mit Brandschutzgründen. Diesmal trat die Kündigung ohne Fristsetzung in Kraft. Der Arbeitnehmer reichte eine Kündigungsschutzklage ein, unterlag jedoch in zwei Instanzen, wie das LAG am heutigen Montag berichtete.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichtes wurde am 1. August vergangenen Jahres ausgesprochen. Die Urteilsbegründung findet sich unter dem Aktenzeichen: 4 Sa 590/08 und ist ab sofort in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen NRWE abrufbar. Die Online-Datenbank finden Sie unter der Internet-Adresse: www.nrwe.de.
No code given


























