25. 05. 2012
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Verwaltungsgericht Köln bestätigt Verbot von Tastendruck-Telefonwerbung
Bei dieser Methode werden Verbraucher von Telekom-Unternehmen im
Auftrag ihrer Kunden angerufen. Dabei schalten die Auftraggeber eine
Bandansage, auf der der Angerufene beispielsweise über einen Gewinn
informiert wird. Wünscht der ahnungslose „Gewinner“ weitere
Informationen, wählt er sich durch Tastendruck automatisch in einen
gebührenpflichtigen Mehrwertdienst ein, zumeist eine 0900-Verbindung.
Die Bundesnetzagentur sieht darin einen Rufnummernmissbrauch und verbot
das Geschäftsmodell vorläufig.
In ihrer Urteilsbegründung verwiesen die Richter auf entsprechende
Passagen im Telekommunikationsgesetz und im Gesetz gegen unlauteren
Wettbewerb (UWG). Gerade bei den teuren 0900-Verbindungen sehen die
Richter einen besonderen Schutz der Verbraucher. Daher sei es
notwendig, dass das ausgesprochene Verbot weiterhin gelte. Einzige
Ausnahme sind dabei Auskunftsdienste. Zuvor erhielt die staatliche
Aufsichtsbehörde in Telekommunikationsfragen zahlreiche Beschwerden von
geprellten Telefonkunden. Selbst Telefonkunden, die bei ihrem Anbieter
0900-Verbindungen sperren ließen, fielen auf das „Tastendruckmodell“
herein und wurden zur Kasse gebeten. Die Netzagentur reagierte am 22.
Februar mit einem vorläufigen Verbot. Die Klägerin war ein Anbieter aus
diesem Segment. Nun wird sich die nächsthöhere Instanz mit dem Verbot
auseinander setzen müssen.
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