26. 05. 2012
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Verwaltungsgericht Köln weist Klage gegen Umweltzone ab
Das Kölner Verwaltungsgericht hat in einem heute verkündeten Urteil (Az: 18 K 5493/07 und 18 K 8188/08) nach der mündlichen Verhandlung die Klage zweier Kölner gegen die Umweltzone abgewiesen. Damit bestätigten die Verwaltungsrichter die Rechtmäßigkeit der in der rechts- und linksrheinischen Innenstadt eingerichteten Zone. Seit dem 1. Januar 2008 dürfen Fahrzeuge nur noch mit grüner, gelber oder roter Umweltplakette in die Zone einfahren. Wer ohne Plakette erwischt wird, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 40 Euro und einem Punkt in der zentralen Verkehrssünderkartei in Flensburg rechnen. Ein Halter eines plakettenfähigen (grün) PKW und ein Mitinhaber eines Kölner Bauunternehmens hatten gegen die Regelungen geklagt. Der Bauunternehmer ist direkt von der Neuregelung betroffen, sein Unternehmen unterhält mehrere Baufahrzeuge, die nicht plakettenfähig sind.
Das Gericht hat zunächst einmal klargestellt, dass die Klage zwar formal gegen die Stadt Köln gerichtet sei, eigentlicher Gegenstand der rechtlichen Überprüfung aber der von der Bezirksregierung Köln erlassene Luftreinhalteplan ist. Die Bezirksregierung habe nach dem Bundesimmissionsschutzrecht einen solchen Plan erlassen müssen, nachdem die maßgeblichen Grenzwerte in Köln im Jahr 2003 überschritten wurden. Der Stadt Köln habe bei der Einrichtung der Umweltzone kein Ermessen zugestanden, sie habe lediglich die Vorgaben des Luftreinhalteplanes umzusetzen. Die Umweltzone bewirke keine Verbesserung der Luftqualität und stelle eine unverhältnismäßige Belastung des Bürgers dar, argumentierten hingegen die Kläger. Diese Sichtweise hatten sich die Richter jedoch nicht zu eigen gemacht. "Die Einrichtung der Umweltzone sei eine geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um Luftverunreinigungen dauerhaft zu vermindern," urteilte das Gericht. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde müsse Verkehrsbeschränkungen anordnen, wenn dies in einem Luftreinhalteplan vorgesehen sei. Dies sei hier der Fall: Zu Recht habe die Bezirksregierung Köln im Jahr 2006 einen Luftreinhalteplan für Köln in Kraft gesetzt, weil die im Stadtgebiet gemessenen überhöhten Stickstoffdioxid-Werte überwiegend durch den Straßenverkehr verursacht würden.
Die Regeln des Luftreinhalteplan, der bis Ende dieses Jahres gilt, hielten damit der rechtlichen Überprüfung durch die Richter stand. Insbesondere wurde geprüft, ob das Fahrverbot in der Innenstadt tatsächlich eine erhebliche Belastung sei. Zwar sei der vom Bauunternehmer vorgetragene Nachteil, dass er seine Fahrzeuge nicht austauschen darf. Aber in Abwägung des potenziellen Nutzens für die Gesundheit sei dieser Nachteil hinzunehmen. "Das Urteil bestätigt unsere Rechtsauffassung, die wir von Anfang an vertreten haben, und es untermauert auch noch einmal die umweltpolitische Notwendigkeit, für eine bessere Luftqualität in Köln auch zumutbare persönliche Nachteile hinnehmen zu müssen", erklärte Umweltdezernentin Marlis Bredehorst in einer ersten Stellungnahme zum Urteil. Die Umweltzone und die mit ihr verbundenen Maß- und Ausnahmen seien im Stadtrat einstimmig verabschiedet worden. Auch habe man vonseiten der Stadt durch Übergangs- und Ausnahmeregelungen den Interessen der direkt betroffenen Gewerbetreibenden Rechnung getragen. Für Stadt und Bezirksregierung sei das Urteil sogar ein Arbeitsauftrag, weiterhin mit Nachdruck die Umweltzone zu betreiben.
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