26. 05. 2012
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Wissenschaftler klagt erfolgreich gegen Altersgrenze
Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln) hat die Altersgrenze von 40 Jahren für Anstellungsverträge von Nachwuchswissenschaftlern gekippt. Entsprechende Regelungen an den Hochschulen des Landes seien eine "ungerechtfertigte Altersdiskriminierung", urteilten die Arbeitsrichter. Das Urteil vom 12. Februar dieses Jahres wurde am heutigen Montag veröffentlicht (Az: 7 Sa 1132/08). Geklagt hatte ein 1968 geborener Wissenschaftler. Der hatte seit dem 1. Juni 2005 eine zunächst auf drei Jahre befristete Stelle an einer nicht genannten Hochschule gehabt, um sich auf seine Habilitation vorzubereiten. Statistisch benötigen Wissenschaftler 4,8 Jahre, bevor sie die Qualifikation eines Professors erreichen.
Nach einem Rektoratsbeschluss der Universität wird die Beschäftigung auf einer solchen Stelle grundsätzlich nur zugelassen, wenn der Arbeitsvertrag bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, spätestens ein halbes Jahr danach, endet. Deshalb wurde der Vertrag nicht mehr verlängert. Das LAG Kölner hat die entsprechende Befristung im Arbeitsvertrag nun für unwirksam erklärt. Die starre Altersgrenze sei unangemessen, urteilten die Richter weiter. Das Argument der Hochschule, mit einer solchen Regelung das Erstberufungsalter herabsetzen zu wollen, ließen die Kölner Arbeitsrichter nicht gelten. Die Hochschule kann nun Revision vor dem Bundesarbeitsgericht beantragen, die Kölner Richter ließen wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils eine Revision zu.
Das Urteil kann auf der Rechtsprechungsdatenbank abgerufen werden unter der Internetadresse: www.nrwe.de.
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