26. 05. 2012
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Winterdienst ist Pflicht der Grundstückseigentümer
Nach dem zweiten Wintereinbruch mit Schnee und Eis im Rheinland hat die Stadt Köln erneut auf die Pflichten von Grundstückseigentümer aufmerksam gemacht. Sie sind von Gesetz wegen verpflichtet, für die Verkehrssicherheit vor ihren eigenen Grundstücken zu sorgen. Auch in den kommenden Tagen ist in Köln weiterhin mit Schnee, Eis und Schneematsch zu rechnen. Die Gehwege müssen jedoch auf einer Breite von mindestens 1,50 Meter geräumt und rutschfest gemacht werden. Die Grundstückeigentümer haben diese Verpflichtung in vielen Fällen an die Mieter delegiert. Sogar öffentliche Gehwege müssen von den Anliegern auf einer entsprechenden Breite schnee- und eisfrei gehalten werden. Das gilt sogar für die Wege, in denen die AWB für die Reinigung der Wege zuständig ist.
Die Räum- und Streupflicht gilt aber nicht nur für die Gehwege. Winterdienst an Fußgängerüberwegen Gibt es auf dem Straßenabschnitt entlang des Grundstücks Fußgängerüberwege (zum Beispiel an Ampeln oder Zebrastreifen), ist auch der Weg bis zur Bordsteinkante von Eis und Schnee zu befreien, schreibt die Stadt weiter. Die Schneemassen sollten so gelagert werden, dass sie nicht an anderer Stelle stören. Sogar entlang von Haltestellen des Öffentlichen Personen-Nahverkehrs (ÖPNV) gibt es Räumpflichten der Anlieger. Die eigentliche Haltestellenfläche wird dabei in der Regel vom Verkehrsträger KVB gereinigt. Anders verhält es sich aber mit Bus- und Bahnhaltestellen, die sich auf dem Gehweg befinden. Die Räumpflicht für solche Haltestellen obliegt ebenfalls den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern. Allerdings ist das Streuen von Salz für Privatpersonen nur in Ausnahmen erlaubt. Abstumpfende Stoffe wie Sand oder Granulat stellen eine bessere, weil umweltschonende Methode dar. Eine Ausnahme zu dieser Regel ist plötzlich auftretendes Blitzeis oder vereiste Stellen auf Treppen oder Rampen.
Nach der Kölner Straßenreinigungssatzung müssen Gehwege sofort, wenn es geschneit oder sich Glatteis gebildet hat, geräumt oder gestreut werden. Schneit oder friert es erst nach 20 Uhr, reicht es, wenn die Arbeiten am nächsten Morgen stattfinden. Spätestens morgens um sieben müssen die Gehwege jedoch geräumt sein. An Sonn- und Feiertagen reicht es, wenn die Arbeiten bis 9 Uhr erledigt sind. Bei Dauerschneefall muss nicht fortlaufend geräumt werden. Sobald es aber nur noch geringfügig schneit oder aufgehört hat, muss der Schnee beseitigt werden. Die Stadt bietet auf ihren Internetseiten die aktuell gültige Straßenreinigungssatzung. Sie finden die unter: www.stadt-koeln.de.


























