26. 05. 2012
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Kölner Medienanwalt rechnet nicht mit Abmahnwelle nach Kino.to-Razzia
Der Kölner Spezialist für Medienrecht, Rechtsanwalt Christian Solmecke, hat sich am Tag nach der Razzia gegen den Streaming-Plattform-Betreiber kino.to in einer Stellungnahme zur Sache geäußert. Demnach werden die Millionen von Usern, die in den vergangenen Wochen, Monaten und Jahren immer mal wieder Spielfilme statt im Lichtspielhaus im Internet betrachtet, und das auch noch kostenfrei. Am Dienstag dieser Woche war es dann so weit. Nach langen und intensiven Recherchen schlugen die Fahnder gleich in mehreren Ländern zu, beschlagnahmten private Unterlagen und - soweit verfügbar - die Server der Verdächtigen. Bereits kurz nach der Razzia kursierten im Netz erste Schreckens-Szenarien, die von einer drohenden Abmahnwelle sprachen. Für den Kölner Rechtsexperten sind das allerdings eher unwahrscheinliche Szenarien.
In jedem Fall ist das Maß an Betroffenheit angesichts der rund vier Million Nutzer, die mitunter täglich das Internetportal besucht haben, hoch. Eher anders herum verhält es sich aus Sicht des Kölner Medienanwalts mit der Gefahr einer straf- und zivilrechtlichen Ahndung. "Aus meiner Sicht haben die Nutzer von kino.to schon keine Straftat begangen, da der reine Konsum von Streamingdiensten nicht rechtswidrig ist. Das gilt jedenfalls immer dann, wenn keine Kopie des Streams auf dem eigenen Rechner hergestellt wird. Darüber hinaus ist die GVU ("Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen") auch dafür bekannt, normalerweise das Übel an der Wurzel zu packen. Das heißt, dass die Gesellschaft in der Regel gegen die großen Fische vorgeht, was sie mit den jetzigen Durchsuchungen auch beweisen hat", so Solmecke. Überdies werden erfahrungsgemäß nicht alle IP-Daten gespeichert, höchstens die der letzten Tage vor dem dienstäglichen Zugriff. Die Filmindustrie vertritt allerdings bei der rechtlichen Beurteilung eine andere Meinung zur Sache.
Ungeachtet dessen sind Abmahnungen infolge der nun erfolgten Razzia dennoch nicht ausgeschlossen, zumal die Frage von streams und ihre urheberrechtliche Würdigung noch nicht abschließend geklärt sind. Die betroffenen Nutzer müssten im "worst case" mit so genannten Unterlassungserklärungen versprechen, künftig keine Filme mehr zu vervielfältigen und darüber hinaus Schadensersatzansprüche zahlen. Der Schadensersatzanspruch setzt sich zusammen aus den Anwaltsgebühren, die auf 100 Euro gem. § 97 a Abs 2 UrhG gedeckelt sein dürften und dem tatsächlich entstandenen Schaden, der sich zum Beispiel an den Kosten eines Kinobesuchs bzw. am Ausleihen einer DVD mit rund zehn Euro orientieren dürfte. Wesentlich höhere Schadensersatzansprüche und Anwaltskosten werden zwar in den tausenden Filesharing-Verfahren in Deutschland angesetzt. Beim Filesharing liegt jedoch - anders als bei kino.to - der Hauptvorwurf darin, dass ein Film nicht nur heruntergeladen sondern in den Tauschbörsen auch automatisch (und oft unbewusst) der gesamten Welt wieder angeboten wird, so der Kölner Rechtsexperte abschließend.


























