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27. 05. 2012
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Zweitwohnsteuer: Die Diskussion ist nicht abgeschlossen


20.11.2011 00:21 von:

Schlagwörter: Köln,Finanzausschuss,2011,November,Zweitwohnsteuer,CDU,Kritik,Änderung,Satzung,G

Die Diskussion über die Ausgestaltung der Zweitwohnsteuer in Köln ist alles andere als geklärt. Am gestrigen Donnerstag meldete die CDU-Fraktion, dass die Stadtkämmerin Gabriele C. Klug die Satzung zur Kölner Zweitwohnsteuer, eingeführt im Jahr 2005, geändert werde. Damit sollen die Besitzer von Zweifamilienhäusern von der Steuer ausgenommen werden, die in ihren Eigenheimen so genannte Nebenwohnungen unterhalten, die im selben Gebäude ihre Hauptwohnung haben. Zwar kritisierten die Christdemokraten und ihr finanzpolitischer Sprecher, Karl-Jürgen Klipper, die Hinhaltetaktik der Beigeordneten für Finanzen und mit ihr den gesamten Stadtvorstand. Doch die Änderung der Zweitwohnsteuer schien ausgemachte Sache für die Christdemokraten – und das stieß auf Zustimmung. Schließlich hatte ein Zeitungsbericht im Vorfeld der Debatte für eine heftige öffentliche Debatte gesorgt und sogar aufseiten der SPD für nachdenkliche Stimmen gesorgt. Für die Christdemokraten war folglich die Anpassung der entsprechenden Satzung die Heilung einer ausgemachten Ungerechtigkeit. „Bereits vor rund einem halben Jahr hatten wir die Verwaltung aufgefordert, die Satzung dahingehend anzupassen, dass eine Familie, die alleine ein Zweifamilienhaus bewohnt, keine Zweitwohnungssteuer zahlen muss“, erklärte der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Christdemokraten weiter.

Einer Mitteilung der Verwaltung zufolge aber soll weiter alles beim Alten bleiben. Dafür machte die Stadtkämmerin formaljuristische Argumente geltend. Tatsächlich gibt es in der Rechtsprechung durchaus unterschiedliche Sichtweisen, was die Beurteilung der Materie nicht einfacher macht. „Mit der in 2004 beschlossenen Zweitwohnungssatzung hat die Verwaltung die rechtsicherste Fassung vorgeschlagen, um die zu erwartenden und dringend benötigten Gesamteinnahmen in keiner Weise zu gefährden“, hieß es dazu in der entsprechenden Verwaltungsmitteilung, die am kommenden Montag im Finanzausschuss. Tatsächlich hat die Zweitwohnsteuer seit ihrer Einführung rund 12,5 Millionen Euro an zusätzlichen Einnahmen eingebracht. Darüber hinaus wurden durch Ummeldungen der betroffenen Haushalte geschätzte 30.000 Einwohner zu Kölnerinnen und Kölnern mit Erstwohnsitz. Pro Kopf bringt das weitere rund 1100 Euro an Landeszuweisungen für den Haushalt. Weil sich die prekäre Haushaltssituation der Stadt aber nicht verändert habe, könne man darauf nicht verzichten, so das Argument der Verantwortlichen.

Noch differenzierter sieht die rechtliche Situation aus. „In einem Verfahren vor dem OVG Münster (14 B 101/11) wird vorgetragen, die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Köln leide wegen der Nichtbesteuerung der „Zweifamilienhausbesitzer“ unter einem funktionellen und strukturellen Vollzugsdefizit und verstoße deshalb gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie sei deshalb rechtswidrig und er [der Kläger] müsse daher keine Zweitwohnungssteuer zahlen“, schrieb die Stadtkämmerin in der Vorlage weiter. Eine endgültige Entscheidung aber stehe weiter aus, räumte Klug in ihrer Mitteilung ein. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Zweitwohnsteuer in Überlingen kommt zu einem ähnlichen Fazit. Hier wurde die Satzung für nichtig erklärt. Ein solches Vollzugsdefizit könnte im schlimmsten Fall dazu führen, dass die Steuererhebung komplett als rechtswidrig erklärt werden könnte. Das aber würde der Stadt eine Mindereinnahme in Höhe von rund zwei Millionen Euro bescheren, so die Ausführungen der Stadtkämmerin.

Auf der anderen Seite gab es bereits im Jahr 2006 zwei Urteile des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes, so genannte Normenkontrollverfahren, in denen die Zweitwohnsteuersatzungen der Kommunen Tegernsee und Aschau als rechtmäßig eingestuft wurden, „wenn Besitzer von Nebenwohnungen, die ihre Hauptwohnung im gleichen Gebäude haben, von der Zweitwohnungssteuer ausgenommen werden“, so die Ausführungen der vierseitigen Verwaltungsmitteilung. Allerdings wurden bei diesem Urteil „identische Gebäude“ und nicht Zweifamilienhäuser als Ausgangspunkt beurteilt. Außerdem gilt dort die bayerische Kommunalverfassung, die sich wiederum von der nordrhein-westfälischen unterscheidet. Abschließend empfiehlt die Stadtspitze, den Weg der rechtssicheren Ausgestaltung einer Zweitwohnsteuersatzung weiter zu verfolgen. Die Entscheidung darüber aber liege in der Hand der Ausschussmehrheit, so die Kämmerin am Schuss der vierseitigen Mitteilung.







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