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27. 05. 2012
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Stadt weist auf besondere Regelungen in der Karwoche hin


15.03.2010 07:48 von:

Schlagwörter: Köln,Ordnungsamt,Verbot,Karwoche,2010,Gaststätte,Tanzveranstaltungen,Wochenmarkt

Die Stadt hat auf die Einschränkungen zur bevorstehenden Karwoche und zum Osterfest hingewiesen. An den so genannten "stillen Feiertagen" gelten in der Stadt, insbesondere für die Besitzer von Kneipen, Gaststätten und Diskotheken, besondere Einschränkungen. So sind am Gründonnerstag (1. April 2010) ab 18 Uhr jegliche öffentliche Tanzveranstaltungen verboten. Dieses Verbot erstreckt sich über den darauffolgenden Karfreitag bis Karsamstag (6 Uhr) sind keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt. Davon betroffen sind Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Briefmarkentauschbörsen, sportliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen, Leistungsshows, Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische und artistische Darbietungen, alle Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Diskotheken sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen. Darüber hinaus müssen am Karfreitag - wie an allen Sonn- und Feiertagen - auch Videotheken und Autowaschanlagen geschlossen bleiben. Verboten sind nach dem nordrhein-westfälischen Feiertagsgesetz NW am Karfreitag außerdem auch Wohnungsumzüge.

Die Verbote an diesen Tagen gelten nicht für Kunstausstellungen, Kunstführungen, Tierschauen und ähnliche Veranstaltungen, öffnen dürfen auch die Museen und der Zoo. Nach der Hauptzeit der Gottesdienste am Karfreitag, also ab etwa 11 Uhr, sind Veranstaltungen religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters, die dem besonderen Wesen dieses Feiertages entsprechen, erlaubt, heißt es in dem Gesetz. Es können allerdings aus gegebenem Anlass Ausnahmen zugelassen werden. Über die entsprechenden Anträge entscheidet allerdings nicht die Stadtverwaltung, sondern die Bezirksregierung, teilte die Stadt weiter mit. Wer Fragen dazu hat, kann sich an die Gewerbeabteilung im Amt für öffentliche Ordnung wenden. Die Rufnummer lautet: 0221 / 221 – 29879.







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