27. 05. 2012
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VKS begrüßt Urteil des Europäischen Gerichtshofes
Der Verband kommunale Abfallwirtschaft und Stadtreinigung im VKU (VKS) hat die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur interkommunalen Zusammenarbeit begrüßt. Das sei ein Schritt in die richtige Richtung, kommentierte der VKS-Vorstandsvorsitzende Dr. Rüdiger Siechau die Entscheidung. Schon längere Zeit hat der Verband der kommunalen Entsorger gefordert, dass öffentliche Betriebe allein öffentliche Aufgaben übernehmen dürfen, indem sie mit einer oder mehreren Einrichtungen öffentlichen Rechts zusammenarbeiten, hieß es dazu in einer Stellungnahme des Verbandes. Diese Beauftragung müssen die Betriebe nach Ansicht des EUGH nicht ausschreiben. Zudem sind sie nicht verpflichtet, externe, private Dritte zu beteiligen, hieß es in dem Urteil weiter.
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit handelte es sich um die gemeinsame, interkommunale Erledigung gesetzlich vorgeschriebener Abfallentsorgungsaufgaben durch ausschließlich öffentlich-rechtliche Einrichtungen wie die Stadtreinigung Hamburg und die vier umliegenden Landkreise Rotenburg (Wümme), Harburg, Soltau-Fallingbostel und Stade. Demnach ist es den Beteiligten freigestellt, in welcher Rechtsform sie diese Aufgabenerfüllung vornehmen. Diese können sie sowohl über die Gründung einer gemeinsamen Einrichtung organisieren, als auch über Verträge festschreiben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Natur sind, hieß es in der Urteilsbegründung weiter. Die Beteiligten müssen lediglich darauf achten, mit dieser Vereinbarung allein eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe gemeinsam zu regeln. Wird, wie in diesem Fall, eine Verpflichtung zur Umsetzung der Abfallentsorgung in möglichst wirtschaftlicher Form in einer nahe gelegenen Entsorgungsanlage geregelt, ohne Bestimmungen über Bau und Betrieb dieser Anlage zu treffen, entspricht dies voll und ganz dem in der Abfallrahmenrichtlinie festgelegten Autarkie- und Näheprinzip, hieß es dazu weiter.
Mit seiner Entscheidung folgt der EuGH der von ihm zuletzt eingeschlagenen Richtung, die Gestaltungsfreiheit der Kommunen bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgabenverpflichtungen anzuerkennen, solange dabei die vom EU-Vertrag geschützten Grundfreiheiten nicht verletzt werden. Die nochmalige Klarstellung dieser Auffassung durch das Urteil des EuGH erfreute nicht nur Siechau. "Wir freuen uns, dass der EuGH mit seiner Entscheidung bestätigt hat, dass das Vergaberecht bei dieser Form der interkommunalen Zusammenarbeit keine Anwendung findet. Dies ist ein wichtiger Schritt in Richtung Rechtssicherheit für unsere Mitgliedsbetriebe. Die Kommission sollte daher ihre grundsätzliche Haltung zur kommunalen Zusammenarbeit überdenken", erklärte der VKS-Vorsitzende in Richtung europäischer Exekutive.
Der Verband kommunale Abfallwirtschaft und Stadtreinigung im VKU vertritt die Interessen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der damit zusammenhängenden Betriebszweige und Dienstleistungen. Der VKS im VKU pflegt eine enge Zusammenarbeit mit Bund, Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden sowie mit Verbänden der öffentlich-rechtlichen und privaten Entsorgungswirtschaft. Der VKS hat 407 ordentliche Mitglieder. Zu seinen Kernaufgaben gehörte neben der Vermittlung von fachspezifischen Informationen auch der Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern sowie die Aus- und Fortbildung von Fachkräften.

























