27. 05. 2012
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Kardinal Meisner und Volker Beck legen ihren Rechtsstreit bei
Hintergrund der Klage war eine Äußerung Becks aus dem vergangenen
Herbst, wonach der Chef des Kölner Erzbistums ein „Hassprediger“ sei.
Nach Bekannt werden der Beckschen Wortwahl erhob das Erzbistum
offiziell Anklage gegen den ersten parlamentarischen Geschäftsführer
seiner Fraktion im Bundestag. Am gestrigen Dienstag nun nahm das
Erzbistum die einstweilige Verfügung gegen Beck sowie die
Hauptsacheklage gegen den Grünen-Politiker zurück. Dies bestätigten
beide Seiten in entsprechenden Erklärungen.
Beck nahm bereits vor Monaten Abstand von der Bezeichnung „Hassprediger“
Auf den ersten Blick scheint sich Beck in diesem Streit, in deren
Verlauf das Kölner Erzbistum vor den Landgerichten in Köln und Berlin
Klagen einreichte, nun weitgehend durchgesetzt zu haben. Becks
Äußerungen aus dem Oktober vergangenen Jahres bezogen sich auf eine
kurz zuvor gehaltene Predigt Meisners, in der Meisner die „sogenannten
alternativen Modelle menschlichen sexuellen Zusammenlebens“ als „im
Kern verderblich“ bezeichnete. Nach damaliger Meinung des
erzkatholischen Kardinals richte sich die Menschheit damit selbst
zugrunde. Schon kurz nach seinen Äußerungen hatte sich Beck von der
Formulierung „Hassprediger“ distanziert. Allerdings halte er, das hatte
Beck in der Vergangenheit mehrfach betont, die inhaltliche Kritik an
den Äußerungen Meisners aufrecht. Er wolle jedoch den Begriff
„Hassprediger“ in diesem Zusammenhang nicht mehr benutzen, teilte Beck
in einer gemeinsamen Erklärung zu dieser Sache mit.
Erzbistum Köln übernimmt Anwaltskosten des Prozessgegners
Die am 30. Oktober vergangenen Jahres erwirkte Einstweilige Verfügung
(EV) Meisners gegen den Grünen-Politiker wird einer Vereinbarung
zufolge zurückgerufen. Die Beck entstandenen Kosten sollen demnach
erstattet werden. Diese Regelung gilt sowohl für die Hauptsacheklage
vor dem Landgericht Köln als auch für die dort erwirkte EV.
Übereinstimmend äußerten beide Seiten, auch den beim Landgericht Berlin
anhängigen Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Beide Seiten
erklärten sich zudem mit der Veröffentlichung dieser Erklärung
einverstanden. Der Streitwert der beiden Klagen vor dem Landgericht
Köln betrug jeweils 50.000 Euro, die mit dem 1,3 fachen Gebührensatz
nach RVG erstattet werden. Der Streitwert vor dem Landgericht Berlin
belief sich auf 30.000 Euro und wird mit dem 1,5fachen Gebührensatz
verrechnet.
Bildquelle: Stefan Kaminski / www.volkerbeck.de

























