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27. 05. 2012
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Kardinal Meisner und Volker Beck legen ihren Rechtsstreit bei


05.02.2008 23:00 von:


Hintergrund der Klage war eine Äußerung Becks aus dem vergangenen Herbst, wonach der Chef des Kölner Erzbistums ein „Hassprediger“ sei. Nach Bekannt werden der Beckschen Wortwahl erhob das Erzbistum offiziell Anklage gegen den ersten parlamentarischen Geschäftsführer seiner Fraktion im Bundestag. Am gestrigen Dienstag nun nahm das Erzbistum die einstweilige Verfügung gegen Beck sowie die Hauptsacheklage gegen den Grünen-Politiker zurück. Dies bestätigten beide Seiten in entsprechenden Erklärungen.

Beck nahm bereits vor Monaten Abstand von der Bezeichnung „Hassprediger“

Auf den ersten Blick scheint sich Beck in diesem Streit, in deren Verlauf das Kölner Erzbistum vor den Landgerichten in Köln und Berlin Klagen einreichte, nun weitgehend durchgesetzt zu haben. Becks Äußerungen aus dem Oktober vergangenen Jahres bezogen sich auf eine kurz zuvor gehaltene Predigt Meisners, in der Meisner die „sogenannten alternativen Modelle menschlichen sexuellen Zusammenlebens“ als „im Kern verderblich“ bezeichnete. Nach damaliger Meinung des erzkatholischen Kardinals richte sich die Menschheit damit selbst zugrunde. Schon kurz nach seinen Äußerungen hatte sich Beck von der Formulierung „Hassprediger“ distanziert. Allerdings halte er, das hatte Beck in der Vergangenheit mehrfach betont, die inhaltliche Kritik an den Äußerungen Meisners aufrecht. Er wolle jedoch den Begriff „Hassprediger“ in diesem Zusammenhang nicht mehr benutzen, teilte Beck in einer gemeinsamen Erklärung zu dieser Sache mit.

Erzbistum Köln übernimmt Anwaltskosten des Prozessgegners

Die am 30. Oktober vergangenen Jahres erwirkte Einstweilige Verfügung (EV) Meisners gegen den Grünen-Politiker wird einer Vereinbarung zufolge zurückgerufen. Die Beck entstandenen Kosten sollen demnach erstattet werden. Diese Regelung gilt sowohl für die Hauptsacheklage vor dem Landgericht Köln als auch für die dort erwirkte EV. Übereinstimmend äußerten beide Seiten, auch den beim Landgericht Berlin anhängigen Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Beide Seiten erklärten sich zudem mit der Veröffentlichung dieser Erklärung einverstanden. Der Streitwert der beiden Klagen vor dem Landgericht Köln betrug jeweils 50.000 Euro, die mit dem 1,3 fachen Gebührensatz nach RVG erstattet werden. Der Streitwert vor dem Landgericht Berlin belief sich auf 30.000 Euro und wird mit dem 1,5fachen Gebührensatz verrechnet.

Bildquelle: Stefan Kaminski / www.volkerbeck.de







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