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27. 05. 2012
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Bundesverfassungsgericht bestätigt Wahltermin für Bundestagswahl 2005


24.08.2005 22:00 von:

Schlagwörter: Köln,Bundesverfassungsgericht,Wahltermin,Bundestagswahl 2005,Karlsruhe

Damit ist der Weg für Neuwahlen am 18. September 2005 endgültig frei. In seiner Urteilsbegründung (Az: 2 BvE 4/05 und 7/05 vom 2.5.8.2005) schloss sich der Senat unter Vorsitz von Richter Winfried Hassemer der Auffassung von Kanzler Gerhard Schröder (SPD) an, dass dieser zum Zeitpunkt des Misstrauensvotums „keine verlässliche Mehrheit für die Reformprojekte“ habe.
  Angesichts der verlorenen Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen sowie der anhaltenden Diskussion um das Reformprojekt „Agenda 2010“ sei die Einschätzung Schröders für die Richter plausibel. Lediglich Hans-Joachim Jentsch habe als einziger im achtköpfigen Senat gegen die Entscheidung gestimmt. Beschwerdeführer der Klageschrift waren die beiden Bundestagsabgeordneten Jelena Hoffmann (SPD) und Werner Schulz (Grüne). 

Bundespräsident Horst Köhler sowie die großen Bundestagsfraktionen begrüßten die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmend. Köhler rief in einer ersten Stellungnahme alle Bürgerinnen und Bürger zur Teilnahme an dieser Wahl auf. Auch Bundeskanzler Schröder zeigte sich zufrieden mit dem Urteilsspruch und sieht seine eigene Einschätzung in vollem Umfang bestätigt.

Die Karlsruher Richter räumten damit dem Kanzler bei der Beurteilung seiner politischen Handlungsspielräume einen weiten Spielraum ein. So sei nach Ansicht der Richter die persönliche Einschätzung des Kanzlers ein wichtiger Faktor, der überdies in einem Gerichtsverfahren „nicht ohne weiteres“ festgestellt werden könne, so die Richter in ihrer Begründung. Das Gericht stellte zudem klar, dass eine „unechte Vertrauensfrage“ grundsätzlich zulässig sei, wenn der Kanzler durch offenen Zustimmungsverlust von wesentlichen Inhalten seines politischen Konzeptes abrücken muss, so die mehrheitliche Auffassung der Verfassungsrichter. Richter Jentsch sieht in dem Urteil eine Schwächung des Bundestages. Zudem warf Jentsch seinen Richterkollegen vor, sich von der Grundsatzentscheidung von 1983 entfernt zu haben. Die großzügige Auslegung des Beurteilungsspielraums des Kanzlern komme de facto einem parlamentarischen Selbstauflösungsrecht sehr nahe. Dies aber sei so im Grundgesetz nicht vorgesehen, kritisierte Jentsch abschließend.







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