27. 05. 2012
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Bundesverfassungsgericht bestätigt Wahltermin für Bundestagswahl 2005
Damit ist der Weg für Neuwahlen am 18. September 2005 endgültig frei.
In seiner Urteilsbegründung (Az: 2 BvE 4/05 und 7/05 vom 2.5.8.2005)
schloss sich der Senat unter Vorsitz von Richter Winfried Hassemer der
Auffassung von Kanzler Gerhard Schröder (SPD) an, dass dieser zum
Zeitpunkt des Misstrauensvotums „keine verlässliche Mehrheit für die
Reformprojekte“ habe.
Angesichts der verlorenen Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen sowie der
anhaltenden Diskussion um das Reformprojekt „Agenda 2010“ sei die
Einschätzung Schröders für die Richter plausibel. Lediglich
Hans-Joachim Jentsch habe als einziger im achtköpfigen Senat gegen die
Entscheidung gestimmt. Beschwerdeführer der Klageschrift waren die
beiden Bundestagsabgeordneten Jelena Hoffmann (SPD) und Werner Schulz
(Grüne).
Bundespräsident Horst Köhler sowie die großen Bundestagsfraktionen
begrüßten die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
übereinstimmend. Köhler rief in einer ersten Stellungnahme alle
Bürgerinnen und Bürger zur Teilnahme an dieser Wahl auf. Auch
Bundeskanzler Schröder zeigte sich zufrieden mit dem Urteilsspruch und
sieht seine eigene Einschätzung in vollem Umfang bestätigt.
Die Karlsruher Richter räumten damit dem Kanzler bei der Beurteilung
seiner politischen Handlungsspielräume einen weiten Spielraum ein. So
sei nach Ansicht der Richter die persönliche Einschätzung des Kanzlers
ein wichtiger Faktor, der überdies in einem Gerichtsverfahren „nicht
ohne weiteres“ festgestellt werden könne, so die Richter in ihrer
Begründung. Das Gericht stellte zudem klar, dass eine „unechte
Vertrauensfrage“ grundsätzlich zulässig sei, wenn der Kanzler durch
offenen Zustimmungsverlust von wesentlichen Inhalten seines politischen
Konzeptes abrücken muss, so die mehrheitliche Auffassung der
Verfassungsrichter. Richter Jentsch sieht in dem Urteil eine Schwächung
des Bundestages. Zudem warf Jentsch seinen Richterkollegen vor, sich
von der Grundsatzentscheidung von 1983 entfernt zu haben. Die
großzügige Auslegung des Beurteilungsspielraums des Kanzlern komme de
facto einem parlamentarischen Selbstauflösungsrecht sehr nahe. Dies
aber sei so im Grundgesetz nicht vorgesehen, kritisierte Jentsch
abschließend.

























